Wann liegt Gefahr in Verzug vor?

Gefahr im Verzug (GiV) ist ein Begriff aus dem Verfahrensrecht. Er bezeichnet eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde oder ein Beweismittel verloren ginge, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person unmittelbar tätig wird.

Was bedeutet Gefahr auf Polizeiauto?

Eine Gefahr(enlage) liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigen wird.

Ist es möglich einen Verdacht zu melden?

Für Privatpersonen gibt es keine Verpflichtung einen Verdacht zu melden. Oftmals ist es für diese Gruppe auch schwieriger eine etwaige Gefährdung des Kindeswohl zu beurteilen. Anders verhält sich der Fall bei (fast) allen Berufsgruppen, die mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten.

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Warum muss eine Gefahr im Verzug begründet werden?

Nach der Maßnahme muss „Gefahr im Verzug“ im Verfahren durch einzelfallbezogene Tatsachen begründet werden. Die anordnenden Beamten (Polizei oder Staatsanwaltschaft) müssen in den Ermittlungsakten schriftlich festhalten, warum davon ausgegangen wurde, dass z.B. eine Gefahr des Beweismittelverlusts vorlag.

Ist der Begriff „Gefahr in Verzug“ im Strafrecht zu unterscheiden?

Der Begriff des „Gefahr in Verzug“ findet demnach insbesondere im Strafrecht Anwendung, kann aber auch im Polizeirecht eine Rolle spielen. Im Polizeirecht, als Gefahrenabwehrrecht, ist darüber hinaus zwischen der Anscheins- und Putativgefahr, sowie dem Gefahrenverdacht zu unterscheiden: Bei der sog.

Wie liegt die Anscheinsgefahr vor?

Anscheinsgefahr liegt keine objektive Gefahrenlage vor, also weder eine konkrete noch eine abstrakte Gefahr. Jedoch glaubt der Polizeibeamte in unvermeidbarer Weise, es bestünde eine Gefahrenlage. Ebenso liegt bei der sog.