Wann muss die entschädigungszeitraum ausgeschöpft werden?

Der Maximalzeitraum von zehn bzw. zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden. Der Entschädigungszeitraum braucht nicht zusammenhängend zu verlaufen. Die Gesetzesregelung über die Entschädigung gilt bis zum 30.06.2021.

Wie kann ich die Zeitschrift ausfindig machen?

Damit deine Leserschaft die zitierte Zeitschrift ausfindig machen kann, musst du den Jahrgang und die Nummer des Heftes angeben. Der Jahrgang steht dabei für alle Ausgaben der Zeitschrift, die innerhalb eines Jahres erschienen sind. Das erste Jahr in der die Zeitschrift veröffentlicht wurde beginnt bei Jahrgang ‚1‘.

Wie wurde das erste Jahr in der Zeitschrift veröffentlicht?

Das erste Jahr in der die Zeitschrift veröffentlicht wurde beginnt bei Jahrgang ‚1‘. Die Nummer des Heftes bezieht sich auf die dir vorliegende Ausgabe. Du findest die Angaben zu Jahrgang und Nummer auf dem Titel der Zeitschrift oder in der Kopf- bzw. Fußzeile des Artikels.

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Welche Gesetze regeln die Frage der Entschädigung?

In etlichen Fällen regeln eigene Gesetze die Frage der Entschädigung, so das deutsche Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), das an die Stelle des früheren ZSEG (Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen) getreten ist, oder das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).

Wer hat Anspruch auf Entschädigung?

Anspruch haben Deutsche (auch nach Taten im Ausland), EU-Bürger und Bürger außerhalb der EU, wenn eine Ge­gen­sei­tig­keits­über­ein­kunft besteht. Sonstige Ausländer können unter bestimmten Vor­aus­set­zun­gen ebenfalls Anspruch auf Entschädigung haben.

Welche Entschädigung erhalten Eltern bei gemeinsamer Betreuung?

Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen. Weitere Informationen stehen unter www.ifsg-online.de sowie in diesem Infopapier des Bundesgesundheitsministeriums zur Verfügung.

Wie wird der Versicherungsschutz der Entschädigung fortgeführt?

Der bestehende Versicherungsschutz der Personen, die eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG erhalten, wird in der Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fortgeführt.

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