Wann sind Aufwandsentschädigungen steuerpflichtig?
Eine Aufwandsentschädigung bis zu 840 Euro jährlich (720 Euro bis 2020) ist nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei, wenn sie für eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung/ Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gezahlt wird, die nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fällt.
Ist Freiwillige Steuerpflicht bei ausländischen Unternehmen möglich?
Bei ausländischen Unternehmen gilt dies nur, sofern sie Leistungen im Inland erbringen. Eine freiwillige Steuerpflicht ist jeweils frühestens auf Beginn einer laufenden Steuerperiode möglich. Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind können grundsätzlich dennoch mit der Mehrwertsteuer abgerechnet werden (Option).
Ist das Unternehmen freiwillig bei der Steuerpflicht eingetragen?
Soweit das Unternehmen jedoch von der Steuerpflicht respektive von der Anmeldepflicht befreit ist, wird es nur auf Antrag im Mehrwertsteuerregister eingetragen. Bei inländischen Unternehmen kann der freiwillige Eintrag frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
Welche freiwillige Leistungen unterliegen der Steuerpflicht?
Bestimmte freiwillige soziale Leistungen unterliegen hingegen vollständig der Steuer- und Sozialversicherungspflicht: Heiratsbeihilfen. Incentive-Reisen (ggf. Aufteilung in beruflichen/privaten Anteil möglich) Jubiläumszuwendungen (ggf. begünstige Versteuerung nach der 1/5-Regelung)
Was ist eine Steuerbelastung im Bundesfreiwilligendienst?
Lediglich in Einzelfällen wird eine Steuerbelastung erfolgen, wenn Einkünfte aus anderen Erwerbsquellen hinzukommen, so dass das zu versteuernde Einkommen insgesamt oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegt. Die Besteuerung der Entgelte und Sachleistungen im Bundesfreiwilligendienst ist nach Ansicht der Bundesregierung systemimmanent.