Wann stellt die Polizei Ermittlungen ein?

Die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei leitet nach § 160 StPO bzw. § 163 StPO ein Ermittlungsverfahren ein, sofern ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Dafür muss die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von Tatsachen erhalten, die den Verdacht einer Straftat begründen.

Wann fängt ein Ermittlungsverfahren an?

Ein Ermittlungsverfahren wird bei entsprechendem Anfangsverdacht eingeleitet. Zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommt es von Seiten der Staatsanwaltschaft immer dann, wenn diese Kenntnis von einem Sachverhalt erlangt, der strafrechtliche Relevanz hat und der den Verdacht der einer Straftat begründet.

Welche Beweise sichert die Polizei bei ihren Ermittlungen?

Neben den „Personalbeweisen“ wie Ihrer Zeugenaussage oder Sachverständigengutachten, sichert die Polizei bei ihren Ermittlungen auch „Sachbeweise“ wie Finger- oder Werkzeugspuren, DNA- und Faserspuren, Dokumente, Datenträger, Screenshot, E-Mails oder Chatverläufe.

Kann die Polizei und die Staatsanwaltschaft keine Straftat begehen?

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Ohne Kenntnis der Straftat können Polizei und Staatsanwaltschaft nicht tätig werden – die Tat wird nicht aufgeklärt, der Täter bleibt unentdeckt und unbestraft, er kann weiterhin Straftaten begehen. Schützen Sie also sich und andere: Zeigen Sie jede Straftat an!

Wie können sie mit der Polizei Niedersachsen in Kontakt treten?

Alternativ können Sie auch über die Onlinewache der Polizei Niedersachsen in Kontakt zur Polizei treten. Dort finden Sie auch eine Dienststellensuche passend zur Ihrer Adresse. Beachten Sie bitte die dortigen Hinweise und Belehrungen in Bezug auf Ihre Anzeigenerstattung. Zum Teil verfügen die anderen Bundesländer ebenfalls über Onlinewachen.

Wie lange ist der Ermittlungsverfahren vorgeschrieben?

Im Ermittlungsverfahren ist die Dauer nicht fest vorgeschrieben. Es gibt keine gesetzliche Grenze dafür, wann dieser Verfahrensabschnitt abgeschlossen sein muss. Gleiches gilt auch für die weiteren Etappen des Strafprozesses.