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Der Wechsel und der Bilanzierung zur EÜR darf nur erfolgen, wenn der Jahresgewinn 60.000 Euro* und der Umsatz 600.000 Euro* nicht überschritten wird. Die Wertgrenzen müssen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eingehalten werden. Der Wechsel ist dann im darauffolgenden Jahr möglich.
Wann muss ich als Einzelunternehmen bilanzieren?
Als Einzelunternehmer gelten voll haftende Kaufleute und Kleingewerbetreibende. Sie sind bilanzierungspflichtig, wenn der jährliche Umsatz mehr als 600.000 Euro oder der Jahresgewinn mehr als 60.000 Euro beträgt. Die Bilanzierungspflicht richtet sich hauptsächlich nach den geltenden Steuergesetzen.
In welchem Jahr ist der Übergangsgewinn zu versteuern?
3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG (Buchführung) ist der Übergangsgewinn in dem Jahr anzusetzen, in dem erstmals der Gewinn durch Buchführung ermittelt wird. Der Unternehmer hat die Wahl, ob er den Gewinn in einem Betrag im Übergangsjahr versteuern möchte oder auf bis zu 3 Jahre verteilen will.
Ist eine rückwirkende Aktivierung möglich?
Zudem ist eine rückwirkende Aktivierung von zuvor als Aufwand erfassten Kosten nach IAS 38.71 nicht möglich. Mit der Erfüllung der genannten Kriterien für die Aktivierbarkeit sind dann auch alle direkt der Herstellung des entsprechenden Vermögenswertes zuordenbaren Kosten zu aktivieren.
Ist eine Bilanzberichtigung nach der AO möglich?
Bei fehlerhaften Bilanzansätzen mit steuerlicher Auswirkung ist eine Bilanzberichtigung der Fehlerjahre nur dann möglich, wenn eine Korrektur der Steuerbescheide nach der AO zulässig ist.
Was ist die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten?
IFRS: Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten Nach IFRS ist das übergeordnete Ziel der Rechnungslegung die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen für Anteilseigner (Framework Ziffer 12). Dies erfordert die Prognose zukünftiger Zahlungsmittelflüsse zur Ermittlung eines fairen Wertes des Unternehmens.
Was ist bei der Berichtigung einer Bilanz zu beachten?
Da die Berichtigung einer Bilanz zu Gewinnänderungen führen kann und dadurch die festgesetzte Steuer verändert wird, sind die Korrektur- und Verjährungsvorschriften (→ Rücknahme und Widerruf von sonstigen Verwaltungsakten gem. §§ 130 und 131 AO, → Verjährung) zu beachten.