Wann wird der Führerschein sichergestellt?

Der Führerschein kann beschlagnahmt werden, wenn davon auszugehen ist, dass aufgrund der Verurteilung wegen einer Straftat die Fahrerlaubnis entzogen wird. Ist Gefahr im Verzug, kann die Polizei das Dokument umgehend entziehen, andernfalls ist eine richterliche Entscheidung vonnöten.

Wann Beschlagnahme nach 111b StPO?

§ 111b. Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung. (1) 1Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden.

Was ist eine Beschlagnahme?

Die Beschlagnahme ist die zwangsweise Bereitstellung einer Sache zur Verfügung einer Behörde. Ziel der Beschlagnahme ist es, private oder öffentliche Belange zu schützen. Vor allem im Strafrecht hat die Beschlagnahme als Mittel der Staatsanwaltschaft besondere Bedeutung, wenn es um Fragen der Straftatermittlung und des Ermittlungsverfahrens geht.

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Was ist die Durchsuchung und die Beschlagnahme?

Bei der Durchsuchung und Beschlagnahme muss der Richter entscheiden, bei der Sicherstellung nicht. Der Durchsuchungsbeschluss deckt aber nur die Durchsuchung ab, z.B. das Betreten der Wohnung , die Suche in einem Auto, an einer Person usw. – aber nur das. Etwas anderes ist die richterliche Beschlagnahmeanordnung.

Wie ist die strafprozessuale Beschlagnahme geregelt?

StPO geregelt. Die strafprozessuale Beschlagnahme kann mögliche Beweismittel erfassen, sowie Gegenstände, die dem Verfall oder der Einziehung unterliegen. Sie setzt voraus, dass der Gegenstand anders nicht in den Besitz der Behörde gelangen kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Herausgabe verweigert wird.

Wann ist die Anordnung der Beschlagnahme bekannt gegeben?

Die Anordnung der Beschlagnahme muss dem Betroffenen spätestens unmittelbar vor der Beschlagnahme bekannt gegeben werden (vgl. § 33 Abs. 2 StPO ), es sei denn eine Bekanntgabe für den Untersuchungszweck gefährden (analoge Anwendung des § 101 Abs. 5 StPO ).