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Wann wird die Kapitalertragsteuer fällig?
Den Zahlungszeitpunkt regelt § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG. Grundsätzlich muss die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer bis zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt entrichtet werden.
Wer muss Kapitalertragsteuer abzuführen?
Einbehalten wird die Kapitalertragsteuer entweder vom Schuldner der Kapitalerträge (z. Zu den Erträgen, bei denen der Schuldner den Abzug vornehmen muss, zählen Erträge aus inländischen Gewinnausschüttungen, Genussrechten und Wandelanleihen, Lebensversicherungen und stillen Gesellschaften oder partiarischen Darlehen.
Wer ist Gläubiger der Kapitalertragsteuer?
Gläubiger der Kapitalerträge ist derjenige, dem die Erträge aus dem Kapitalvermögen steuerrechtlich zugerechnet werden, d. h. derjenige, der den Tatbestand des Erzielens von Einkünften aus Kapitalvermögen verwirklicht.
Was ist die Fälligkeit der Kapitalertragsteuer?
Fälligkeit der Kapitalertragsteuer Nach § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG ist die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene KapESt bis zum 10. des Folgemonats an das FA abzuführen.
Wann entsteht die Kapitalertragsteuer?
Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In diesem Zeitpunkt muss der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle, insbesondere das inländische Kreditinstitut/Finanzdienstleistungsinstitut, den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vornehmen.
Wie wird der Kapitalertragsteuerabzug erhoben?
Der Kapitalertragsteuerabzug wird unabhängig von der Einkommensteuerpflicht erhoben. Die KapESt wird auf die veranlagte ESt angerechnet oder erstattet. Bei der Veranlagung werden die Einnahmen brutto, d.h. einschließlich der KapESt besteuert; die KapESt darf nach § 12 Nr. 3 EStG das Einkommen nicht mindern.
Was ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer?
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist i. d. R. der Gläubiger der Kapitalerträge, d. h. der Zahlungsempfänger. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.