Wann wird ein Anbau genehmigt?

Grundsätzlich ist zu sagen, dass eine Baugenehmigung für einen Anbau immer dann erforderlich ist, wenn es keinen Bebauungsplan gibt oder sich das Anbau- Vorhaben in einem Außengebiet abspielen soll. Diese Baugenehmigung basiert dann auf dem gestellten Bauantrag.

Kann man an eine Doppelhaushälfte anbauen?

Ein Anbau gilt ebenso als ein Bauwerk wie ein vollständiges Doppelhaus. Nicht nur der minimale Abstand zur Grundstücksgrenze muss dabei berücksichtigt werden, sondern auch die Gestaltung des Anbaus: Schließlich benötigt auch dieser eine Baugenehmigung.

Wie ist die Grenzbebauung geregelt?

Gerade die Grenzbebauung führt immer wieder zu Streitigkeiten mit den Nachbarn, zum Beispiel dann, wenn an der Garage auf der Grenze Arbeiten vorgenommen werden müssen, die nur vom Nachbargrundstück aus möglich sind. In vielen Bundesländern gibt es deshalb ein Nachbarrechtsgesetz, in dem wichtige Fragen für diesen Bereich geregelt sind.

Wie länge ist die Grenzbebauung auf der Grundstücksgrenze?

So können Nebengebäude mit einer Wandhöhe von 3 m oder weniger auf die Grenze des Grundstücks gebaut werden, wenn die Grenzbebauung nicht länger als 9 m je Grundstücksgrenze ist und die Baugrenze nicht die Länge von 15 m überschreitet. Beim Bau von Garagen im Grenzbereich ist vor allem die Länge und Breite der Außenwände entscheidend.

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Ist ein Gebäude über die Grenze hinausgebaut worden?

Tipp: Unabhängig von den verschiedenen Vorgaben und Regelungen gilt, dass ein Gebäude nicht über die Grenze zum Nachbarn hinausgebaut werden darf. Ist dies der Fall, kann der Nachbar Einspruch erheben und unter Umständen sogar einen Rückbau fordern. Bebauungsplan beachten!

Wie sollte man sich über die Grenzbebauung informieren?

Deshalb sollte man sich noch vor dem Bau einer Mauer, eines Zauns oder der Pflanzung eines Grenzbaums über die geltenden Vorschriften informieren. Regeln über die Grenzbebauung sind Teil des Nachbarrechts. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn in den Paragraphen 903 bis 924 und 1004.