Inhaltsverzeichnis
Warum haftet der Arbeitgeber für Steuerausfälle?
Der Arbeitgeber haftet also auch für Steuerausfälle, wenn er in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers den Arbeitslohn oder die Lohnsteuer falsch bescheinigt bzw. falsch übermittelt und deshalb das Finanzamt bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zu wenig Einkommensteuer erhebt.
Ist der Arbeitgeber für die Lohnsteuer verantwortlich?
Der Arbeitgeber ist jedoch für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde, so kann es den Arbeitgeber oder unmittelbar den Arbeitnehmer für die Fehlbeträge in Anspruch nehmen.
Ist der Arbeitgeber verantwortlich für den Lohnsteuerabzug?
Lohnsteuerabzugsverfahren. Der Arbeitgeber ist jedoch für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde, so kann es den Arbeitgeber oder unmittelbar den Arbeitnehmer für die Fehlbeträge in Anspruch nehmen.
Wie haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt für Lohnsteuer?
Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Finanzamt für zu gering einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Für die lohnsteuerliche Haftung ist ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich nicht Voraussetzung; es genügt eine objektive Pflichtverletzung.
Ist ein Schadensersatzanspruch beim Arbeitgeber nicht gegeben?
Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers dahingehend, dass die „Schulden“ beim Arbeitgeber verbleiben, ist nicht gegeben, da ein Schaden des Arbeitnehmers nicht vorliegt. Denn hätte der Arbeitgeber gleich die Steuer richtig berechnet und abgeführt, hätte der Arbeitnehmer von Arbeitgeber sofort weniger Lohn erhalten.
Wie sollten sie sich gut im Steuerrecht auskennen?
Kennen Sie sich gut im Steuerrecht aus, sollten Sie die Kommentare Ihres zuständigen Finanzbeamten in Ihrer Steuererklärung genau prüfen. Sie finden die Hinweise und Erläuterungen am Ende des Steuerbescheids.