Warum ist ein Zahlungsvorgang nicht auszuführen?

Grund dafür ist die erst seit Kurzem geltende Regelung des § 675r Abs. 1 BGB, wonach ein Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung, also der IBAN, auszuführen ist. Falsche Angaben hindern die Banken nicht an der Ausführung der Überweisung.

Ist der falsche Empfänger der Rücküberweisung nicht zustimmen?

Sollte der falsche Empfänger der Rücküberweisung nicht zustimmen, bleibt Ihnen nichts weiter übrig, als Anzeige zu erstatten und Ihre Ansprüche mit Hilfe eines Anwalts durchzusetzen. Wie Sie sehen, kann eine falsch eingegebene IBAN im schlimmsten Fall viel Aufwand für Sie bedeuten.

Kann ich die Kontoführung bei einer anderen Bank Buchen?

Einfach zurück buchen, das darf die Bank nicht. Findet die Kontoführung bei einer anderen Bank statt, muss der Kontoinhaber erst einmal ermittelt werden. Dann kann auch hier das Zurückholen der Überweisung in die Wege geleitet werden. Behalten darf der unberechtigte Empfänger das Geld übrigens nicht.

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Hat der Empfänger die Fehlüberweisung nicht bemerkt und das Geld ausgegeben?

Hat der Empfänger die Fehlüberweisung hingegen – vor allem bei kleineren Beträgen – nicht bemerkt und das Geld ausgegeben, macht er sich normalerweise nicht strafbar. Damit ist die Sache jedoch nicht erledigt. Zurückzahlen muss er den Betrag dennoch.

Ist die Überweisung auf ein anderes Konto nicht Erfüllungswirkung?

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Überweisungen auf ein anderes als das vom Zahlungsempfänger/Gläubiger angegebene Konto im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger keine Erfüllungswirkung haben (vgl. hierzu Schmieder, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band I, 5.

Wie wird der Zahlungsempfänger von seiner Schuld befreit?

Der Zahlungsempfänger wird wiederum hierdurch durch Leistung des Zahlers von seiner Schuld gegenüber seiner Bank befreit, weswegen er ohne Rechtsgrund um die Schuldbefreiung ungerechtfertigt bereichert ist.

Kann man bei einer Überweisung einen falschen Namen angegeben haben?

Wenn Sie bei einer Überweisung einen falschen Namen angegeben oder sich nur um einen Buchstaben vertippt haben, ist die Sorge groß, dass das Geld nicht ankommtn. Zum Glück brauchen Sie sich keine Sorgen machen. Denn das Geld kommt trotzdem an:

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Wie kann man Ansprüche gegen den Zahlungsdienstleister verlangen?

Nach § 675y Absatz 3 gibt es nunmehr keine Ansprüche gegen den Zahlungsdienstleister (die Bank) bei Angabe einer falschen Kundenkennung. Man kann von der Bank aber verlangen, dass diese sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen (§ 675y Absatz 3 Satz 2).