Warum liegt ein Gläubigerverzug vor?

Gemäß § 293 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt ein Gläubigerverzug vor, wenn der Gläubiger die angebotene Leistung nicht annimmt. Auch Annahmeverzug genannt, ist er nicht mit dem Schuldnerverzug zu verwechseln.

Warum geht die Preisgefahr auf den Gläubiger über?

Außerdem geht gemäß § 326 Abs. 2 BGB die Preisgefahr auf den Gläubiger über, wenn die Leistung des Schuldners zu einem Zeitpunkt unmöglich wird, in dem sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet. Das bedeutet, dass der Gläubiger in diesem Fall weiterhin zur vereinbarten Gegenleistung verpflichtet ist.

Warum darf der Gläubiger die Leistung nicht angenommen haben?

Letztlich darf der Gläubiger die Leistung nach dem Angebot des Schuldners nicht angenommen haben. Dem steht es gleich, wenn der Gläubiger die nötige Mitwirkungshandlung unterlassen hat, also z. B. die Ware entgegen der Vereinbarung nicht abholt.

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Ist die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich?

Denn in den meisten Schuldrechtsverhältnissen ist die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich, damit ein Schuldner seine Leistung erfüllen kann. Zwar gibt es in Deutschland keine gesetzliche Regelung, wonach der Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung des Schuldners verpflichtet ist.

Wie wird die Gläubigerstellung begründet?

Nach § 241 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die Gläubigerstellung kraft Schuldverhältnisses begründet. Liegt ein wirksames Schuldverhältnis vor, so hat der Gläubiger einen Anspruch i.S.d. § 194 Absatz 1 BGB gegenüber dem Schuldner, von dem der Gläubiger bei Fälligkeit sodann die versprochene Leistung fordern kann.

Welche Leistung muss der Gläubiger tatsächlich anbieten?

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Der klassische Merksatz für das tatsächliche Angebot ist, dass die Leistung so anzubieten ist, dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht. [ Kropholler, § 294 Rn. 1] Das Angebot muss zudem korrekt sein.

Wie findet der Begriff des Gläubigers Anwendung?

Der Begriff des Gläubigers findet allerdings nicht nur im materiellen Recht (also dem Schuldrecht) Anwendung, sondern auch im Verfahrensrecht. So ist in der Zwangsvollstreckung gem. der §§ 704 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein (Vollstreckungs-)Gläubiger derjenige, der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt.

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Ist der Gläubiger in Annahmeverzug?

Rechtsprechung und Lehre stellen noch einen letzten Fall dar, in dem der Gläubiger in Annahmeverzug gerät, auch wenn dies nicht gesetzlich geregelt ist. Dies soll der Fall sein, wenn der Gläubiger die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert. [Hirsch, § 21 Rn.

Wie wird der Gläubigerverzug verweigert?

Beim Gläubigerverzug wird die gänzliche Annahme oder die Mitwirkung an der Übergabe verweigert. Der andere Vertragspartner hat dabei seine Verpflichtung eingehalten oder zumindest angeboten.