Warum muss ein Vorstand entlastet werden?

Was bedeutet „Entlastung des Vorstandes“ für den Verein? Beschließt eine Mitgliederversammlung, seinen Vorstand beziehungsweise die einzelnen Vorstandsmitglieder zu entlasten, so verzichtet der Verein auf bestehende Schadensersatzansprüche, beispielsweise wenn unsachgemäß gehandelt oder Gelder falsch verwendet wurden.

Warum geheime Abstimmung?

Die Sicherung des Wahlgeheimnisses ist einer der Wahlrechtsgrundsätze einer Demokratie. Ziel ist es, die Einschüchterung von Wählern und den Verkauf von Stimmen zu erschweren. Die Geheimheit der Wahl scheint der Öffentlichkeit der Wahl zu widersprechen.

Wie muss der Vorstand auf der Mitgliederversammlung informiert werden?

Grundsätzlich gilt: der Bericht des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung muss umfassend sein und die Mitglieder über alle Angelegenheiten informieren, die zur sachgerechten Beurteilung der Geschäftsführung des Vereins erforderlich sind. Nur eine vollständig informierte Mitgliederversammlung kann die Entlastung des Vorstands beschließen.

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Wie kann der neue Vorstand gewählt werden?

Da der Verein aber auf einen gesetzlichen Vertreter angewiesen ist und der erweiterte Vorstand und Notvorstand dieses Amt nur bedingt bekleiden können, muss der neue Vorstand gewählt werden. Die Regularien für die Vorstandswahl werden in der Satzung geregelt und in der Mitgliederversammlung durchgesetzt.

Wer ist abstimmungsberechtigt in der Mitgliederversammlung?

Nun, abstimmungsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied, das in der Mitgliederversammlung anwesend ist. Wer nicht stimmberechtigt ist, ergibt sich aus der Vereinssatzung. Weil mit der Entlastung die Geschäftsführung des Vorstands gebilligt wird,…

Wie ist die Abstimmung über die Entlastung geregelt?

Dies ist im § 32 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nicht vergessen: Bei der Abstimmung über die Entlastung darf der Vorstand oder die Vorstandsmitglieder, über die abgestimmt wird, nicht mit abstimmen. Sonst ist der Beschluss fehlerhaft. Grundlage hierfür ist § 34 BGB.