Was bedeutet die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse?

Die Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Hierzu zählt auch die Vergütung eines Pflichtverteidigers, der zunächst von der Staatskasse bezahlt wird. Die notwendigen Auslagen eines Beteiligten (§ 464a Abs. 2 StPO) gehören nicht zu den Kosten des Verfahrens.

Was sind Auslagen der Staatskasse?

Die Auslagen der Staatskasse und des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last, wenn der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird (§ 467 StPO).

Kann man sich als Angeklagter berufen?

Als Angeklagter kann man sich aber aufgrund der Gleichbehandlung auf die Verwaltungsvorschrift berufen. Bei der Ablehnung von Reisekosten kann sich das Gericht allerdings nicht auf die Verwaltungsvorschrift berufen, sondern dort muss dann die Verweigerung am Massstab der Grundrechte begründet werden.

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Welche Rechte hat der Angeklagte im Hauptverfahren?

Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren verfügt der Angeklagte über eine Vielzahl von Rechten im Hauptverfahren: das Recht auf Wahl eines Strafverteidigers in jeder Lage des Verfahrens ( §137 StPO ); das Recht auf Vornahme einzelner Beweiserhebungen nach Anklageerhebung und somit ab dem Vorverfahren gem. § 201 StPO ;

Ist ein Angeklagter nicht mächtig?

Ein des Deutschen nicht mächtiger Angeklagter kann seine strafprozessualen Rechte in effektiver Weise nämlich nur wahrnehmen, wenn ihm eine Verständigung mit dem Verteidiger möglich ist. Abgesehen von dem besonderen Fall, dass der Verteidiger die Muttersprache des Angeklagten beherrscht, ist hierzu die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich.

Was sind die Rechte des Angeklagten im Strafverfahren?

Die Rechte des Angeklagten im Gerichtsverfahren des Strafrechts. das Recht auf Wahl eines Strafverteidigers in jeder Lage des Verfahrens ( §137 StPO ); das Recht auf Anwesenheit bei Beweisaufnahmen; das Recht auf Vornahme einzelner Beweiserhebungen nach Anklageerhebung und somit ab dem Vorverfahren gem. § 201 StPO ;

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