Was bedeutet gerichtlicher Vormund?

Vormundschaft (von althochdeutsch munt ‚Schirm, Schutz, Gewalt‘) bezeichnet die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige Person (Mündel, veraltet Vogtkind), der die eigene Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für das Vermögen dieser Person.

Wer hat das Sorgerecht bei einem Pflegekind?

Bei Geburt des Pflegekindes liegt das Sorgerecht meistens bei den leiblichen Eltern oder der leiblichen Mutter alleine.

Welche Rechte hat man als Pflegeeltern?

Was dürfen Pflegeeltern für ihr Pflegekind entscheiden?

  • Aufenthaltsbestimmung – wo lebt das Kind.
  • gesundheitliche Entscheidungen.
  • Entscheidungen zu Kita, Schule, Ausbildung.
  • Antragstellung auf öffentliche Hilfen.
  • religiöse Erziehung.

Wann gibt es eine Vormundschaft im Pflegefall?

Eine umfassende Vormundschaft im Pflegefall gibt es nicht mehr. Wenn abzusehen ist, dass ein Angehöriger zum Pflegefall wird, sollten Sie beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf gesetzliche Betreuung durch Sie stellen. Dafür ist der ausdrückliche Willen der pflegebedürftigen Person erforderlich.

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Was kann die Übernahme der Vormundschaft mit sich bringen?

Natürlich kann die Übernahme der Vormundschaft auch Nachteile mit sich bringen. Kehrseite der entsprechenden Sorgerechte ist, dass hieraus natürlich auch entsprechende Pflichten folgen. Wer Sorgerechtsinhaber ist, muss das Sorgerecht auch verantwortlich im Sinne des Kindes ausüben und sich um anstehende Probleme kümmern.

Ist die Rechtssicherheit der Pflegeeltern unterschätzt?

Insbesondere die größere Rechtssicherheit, die sich regelmäßig positiv auf die Pflegekinder überträgt, kann nicht unterschätzt werden. Erst die Übernahme der Vormundschaft erlaubt es Pflegeeltern häufig, eigene Ansprüche zu stellen und im Sinne der Kinder gegen die Jugendämter, notfalls vor Gericht, durchzusetzen.

Was ist der Vormund der Eltern?

Als Vormund ist derjenigen zu berufen, der von den Eltern als Vormund benannt wurde (§ 1776 BGB). Voraussetzung für das Benennungsrecht der Eltern ist gem. § 1777 BGB, dass ihnen zum Zeitpunkt ihres Todes die Personen- und Vermögenssorge für ihr Kind zustand.