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Was bedeutet Miete warm oder kalt?
Die Warmmiete umfasst die Summe aus Kaltmiete und Nebenkosten. Zu letzteren zählen die Kosten für Wasser und Heizung sowie verschiedene Betriebskosten. Die Warmmiete wird auch als Bruttomiete oder Bruttowarmmiete bezeichnet. Die Höhe der Bruttomiete wird im Mietvertrag festgehalten.
Was bedeutet Miete kalt?
Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus mieten, müssen Sie in der Regel monatlich Miete zahlen. Der Begriff „Kaltmiete“ – auch Nettomiete oder Grundmiete genannt – bezeichnet dabei jenen Teil der Miete, der nur für die Nutzung der Wohnfläche anfällt. Er deckt also allein die Kosten für die Raumnutzung ab.
Sind die Heizkosten in der Warmmiete enthalten?
Bei der Warmmiete handelt es sich um eine Addition von Kaltmiete und Nebenkosten. Zu den Nebenkosten zählen Wasser- und Heizkosten sowie Wartungsarbeiten der Heizung wie Immissionsmessungen und Schornsteinfegerkosten.
Ist die Warmmiete höher als die Kaltmiete?
Die Warmmiete (Bruttomiete) ist deutlich höher als die Kaltmiete. Denn zur Warmmiete kommen die Betriebskosten hinzu, umgangssprachlich oft auch „die zweite Miete“ genannt. Der Umstand, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat, wird in den meisten Mietverträgen vereinbart, was so auch zulässig ist, § 556 Abs.
Wie setzt sich die Kaltmiete zusammen?
Die Miete setzt sich aus der Kaltmiete für die Nutzung der Wohnung und den Nebenkosten zusammen. Nebenkosten, die der Mieter zu zahlen hat, müssen im Mietvertrag separat aufgelistet werden. Oder es wird auf die Betriebskostenverordnung hingewiesen, sodass Mieter die anfallenden Betriebskosten zu zahlen haben.
Was sind die Kosten für die Kaltmiete?
Die entsprechenden Kosten werden separat mit dem Mieter abgerechnet. Bei der Kaltmiete handelt es sich lediglich um die Miete für die Nutzung des Raumes. In der Nettokaltmiete sind keine kalten Betriebskosten, wozu die Heizkosten gehören, enthalten. Die Kosten müssen separat gezahlt werden.
Wie ist die Kaltmiete in den Bundesländern geregelt?
Eine Ausnahme besteht für die Regionen, für die die einzelnen Bundesländer eine sogenannte Mietpreisbremse festgelegt haben, wonach die Kaltmiete auch bei einer Neuvermietung nicht mehr als 10\% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf, § 558d BGB.