Was bedeutet Rang 38?
Laut § 38 der Insolvenzordnung (InsO) gehören dazu alle persönlichen Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Laut § 39 InsO gibt es außerdem nachrangige Insolvenzgläubiger.
Wann ist man Insolvenzgläubiger?
Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO alle Gläubiger, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen den Schuldner begründet haben. Der Rechtsgrund muss bei Verfahrenseröffnung bereits gelegt sein. So gelten nicht fällige Forderungen (z.B. Darlehensrückzahlung) mit Eröffnung als fällig (§ 41 Abs.
Wann liegt Gesamtgläubigerschaft vor?
Eine Gesamtgläubigerschaft liegt nach § 428 vor, wenn mehrere Personen eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist.
Was ist ein gläubiger?
Ein Gläubiger ist also eine Person, der etwas geschuldet wird. Im normalen Sprachgebrauch ist damit meist Geld gemeint. Eine Person ist aber meist Gläubiger und Schuldner zugleich. Wird ein Gegenstand verkauft, so ist der Käufer Schuldner der Zahlung und gleichzeitig Gläubiger der Lieferung bzw.
Welche Rechte hat der Käufer gegenüber dem Gläubiger?
Im Gegenzug ist der Käufer allerdings auch Schuldner (und der Verkäufer somit Gläubiger) hinsichtlich der Verpflichtung, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten und die gekaufte Sache abzunehmen. Der Gläubiger hat also aufgrund eines Schuldverhältnisses regelmäßig nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.
Wie wird die Gläubigerstellung begründet?
Nach § 241 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die Gläubigerstellung kraft Schuldverhältnisses begründet. Liegt ein wirksames Schuldverhältnis vor, so hat der Gläubiger einen Anspruch i.S.d. § 194 Absatz 1 BGB gegenüber dem Schuldner, von dem der Gläubiger bei Fälligkeit sodann die versprochene Leistung fordern kann.
Wie wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger gegenüber dem anderen Beteiligten?
Gegenüber dem Schuldner ist also jeder einzelne Gläubiger für die gesamte Leistung empfangszuständig. Dies wird noch einmal klargestellt durch § 429 Abs. 3 S. 1, der auf § 422 verweist. Nach dessen Abs. 1 S. 1 wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger auch gegenüber dem anderen Beteiligten.