Was bedeutet vz bei Steuern?

Veranlagungszeitraum (VZ) • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon.

Wird Ihr steuerlicher Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt?

bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Was ist der Unterschied zwischen Kalenderjahr und Wirtschaftsjahr?

Das Geschäftsjahr wird auch als Wirtschaftsjahr bezeichnet, in der Regel umfasst es zwölf Monate. Die Abweichung vom Kalenderjahr ist nur in Einvernehmen mit dem Finanzamt steuerlich wirksam, siehe § 4a EStG. Für andere Gewerbetreibende gilt das Kalenderjahr.

Was ist ein VZ?

Vz steht als Abkürzung für: Vorzugsaktien.

Was ist der Unterschied zwischen Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr?

Unterschied zwischen Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr. In sehr vielen Fällen ist das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Es gibt allerdings Ausnahmen, etwa wenn ein Unternehmen während des Kalenderjahres gegründet wurde. In diesem Fall kann das Wirtschaftsjahr kürzer sein als 12 Monate und wird dann Rumpfwirtschaftsjahr genannt.

Was ist der Empfänger der Steuergelder?

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Empfänger ist natürlich der Staat. Nicht selten ist in diesem Zusammenhang auch die Rede vom Fiskus. 90\% aller Einnahmen verzeichnet die Bundesrepublik aus Steuergeldern. Die Gelder werden auf unterschiedliche Ebenen eingetrieben: Bund, Länder und Gemeinden. Was wird mit den Steuern finanziert?

Was ist ein abweichendes Wirtschaftsjahr im Steuerrecht?

Abweichendes Wirtschaftsjahr in der Steuererklärung. Im Steuerrecht ist als Wirtschafts- oder Geschäftsjahr ein Zeitraum von zwölf Monaten festgelegt. Diese Zeitspanne ist die Basis für die Bilanzierung, die ein Unternehmen vornehmen muss. Unternehmen dürfen den Zeitraum für ihr Geschäftsjahr nicht einfach verändern.

Ist die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen zulässig?

Die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen ist auch dann zulässig, wenn der Stpfl. ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, die dem LSt-Abzug unterliegen (BFH Urteil vom 20.12.2004, VI R 182/97, BStBl II 2005, 358).