Was darf der Arbeitgeber aufnehmen und speichern?

Der Arbeitgeber darf die Stammdaten des Mitarbeiters aufnehmen und speichern. Er darf die krankheitsbedingten Fehlzeiten aufnehmen und abspeichern. Eine heimliche Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn nur dadurch eine Straftat oder ein schwerer Verstoß aufgeklärt werden kann. Die Verwendung von sog.

Was darf der Arbeitgeber über die Persönlichkeit des Arbeitnehmers Wissen?

Fragen, die die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers berühren, darf der Arbeitgeber nicht stellen. Trotzdem möchte er natürlich so viel wie möglich über den Mitarbeiter erfahren. Daher ist es ein Unterschied, ob der Personalfragebogen bereits zum Vorstellungsgespräch ausgefüllt wird oder erst dann, wenn der Mitarbeiter bereits eingestellt ist.

Wann darf der Arbeitgeber die Daten verwenden?

Wann darf der Arbeitgeber die Daten verwenden? Der Arbeitgeber darf die o.g. Daten nicht nach Lust und Laune erheben, verarbeiten und weitergeben. Dazu ist er nur berechtigt, wenn der Arbeitnehmer eingewilligt hat oder

Wie dürfen Arbeitgeber personenbezogene Daten sammeln?

Laut § 32 BDSG dürfen Arbeitgeber Daten erheben, verarbeiten und nutzen, wenn dies für die Entscheidung über die Einstellung bzw. die Beendigung erforderlich ist. Darüber hinaus darf der Chef beispielsweise personenbezogene Daten sammeln, wenn diese für das Bestehende Arbeitsverhältnis vonnöten sind.

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Wie sind die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an einem Zugriff zu werten?

Bei rein dienstlich zulässiger Nutzung sind die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an einem Zugriff (selbstverständlich stets im Rahmen der Erforderlichkeit) in der Regel höher zu werten als die Interessen des Geschäftsführers am Nichtzugriff.

Wie ist der Datenschutz im Arbeitnehmerdatenschutz geregelt?

Nicht erst seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die auch Änderungen im Arbeitnehmerdatenschutz mit sich brachten, sehen sich Arbeitgeber immer wieder vor dem rechtlichen Problem, wann, in welchem Umfang und wie auf die E-Mail-Postfächer ihrer Mitarbeiter zugegriffen werden kann.