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Was darf in die AGB?
In AGB dürfen demnach keine überraschenden Klauseln stehen. Sie dürfen Kunden auch nicht unangemessen benachteiligen. Das ist laut Gesetz (Paragraf 307 BGB) etwa der Fall, wenn Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Welche Klauseln Sie beispielsweise nicht verwenden dürfen, lesen Sie in unserer Checkliste.
Wo sind die AGB geregelt?
Allgemeine Geschäftsbedingungen oder kurz AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen nach §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Einbeziehung von AGB in Verträgen ist in § 305 BGB geregelt.
Was passiert wenn ich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank nicht zustimme?
Wer also auf die Schreiben nicht reagiere und seine Zustimmung verweigere, müsse damit rechnen, dass die Institute ihre Drohung wahr machen und das Konto kündigen.
Wie werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert?
Gemäß § 305 Abs. 1 BGB werden die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als „ alle für eine Vielzahl von Verträgen geltende Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsabschluss stellt “, definiert.
Welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam?
Allgemeine Geschäftsbedingungen können nach den §§ 305–310 BGB unwirksam sein. § 310 III BGB erweitert beim Verbrauchervertrag den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die kontrolliert werden können: Die Klauseln müssen nicht durch den Verwender eingeführt worden sein (z.B. Klauseln eines Notars, sog. Drittbedingungen).
Ist eine Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam?
Ergibt eine Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 307-309 BGB hingegen, dass kein Verstoß gegen diese Regelungen vorliegt, so gelten die AGB als rechtswirksam [OLG Oldenburg, 19.02.2011, 1 U 141/10].
Welche Vertragspartei stellt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor?
Diejenige Vertragspartei, die der anderen die AGB stellt, wird als „ Verwender “ bezeichnet. Die gesetzlichen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers vor einseitiger Risikoabwälzung.