Was ergibt sich aus der Formulierung des § 280 Abs 1 BGB?

Aus der Formulierung des § 280 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Schuldner darlegen und beweisen muss, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies ist für die Risikoverteilung im Prozess von Bedeutung, da der Gläubiger im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB nur die Pflichtverletzung und den hierauf beruhenden Schaden beweisen muss.

Wie kann eine natürliche Zahl geteilt werden?

Jede natürliche Zahl kann durch 1, sich selbst und evtl. weitere Zahlen geteilt werden. Man spricht von Teilern der Zahl. Z.B. hat die Zahl 6 die Teiler 1, 2, 3 und 6. Um alle Teiler einer Zahl zu ermitteln, geht man am besten systematisch vor, z.B. indem man mit 1 beginnt und dann nach immer größeren Teilern sucht.

Ist der Schadensersatz nach § 280 BGB grundsätzlich anwendbar?

Nur in Fällen, in denen sich der Schuldner zu einer Leistung verpflichtet, die von Anfang an unmöglich ist, bestimmt sich die Frage des Schadensersatzes nach § 311a Abs. 2 BGB. In allen anderen Fällen, in denen Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis verlangt wird, ist § 280 BGB grundsätzlich anwendbar.

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Wie ist § 280 BGB anwendbar?

§ 280 BGB ist insbesondere bei Schuldverhältnissen jedweder Art anwendbar. Es spielt keine Rolle, welcher Vertragstyp vorliegt. Der Anwendungsbereich wird über schuldrechtliche Vertragsverhältnisse hinaus erweitert. Ausreichend ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen zwei Personen, aus der sich rechtliche Pflichten ergeben.

Wie ist Schadensersatz nach § 280 BGB anwendbar?

In allen anderen Fällen, in denen Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis verlangt wird, ist § 280 BGB grundsätzlich anwendbar. § 280 BGB ist auf Schuldverhältnisse jedweder Art anwendbar.