Was gilt bei geschiedenen Eltern?

Bei geschiedenen Eltern gilt: Jedes Elternteil hat zunächst Anspruch auf die halben Freibeträge für Kinder. Damit kommt auch ein barunterhaltspflichtiger Elternteil in den Genuss der Freibeträge. Schließlich ist seine Leistungsfähigkeit durch die Zahlung des Unterhalts auch gemindert.

Wie kann der Elternteil den Freibetrag für den Betreuungsbedarf widersprechen?

Aber: Der Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind nicht gemeldet ist, in bestimmten Fällen widersprechen, etwa wenn er zwar keinen Barunterhalt leistet bzw. leisten kann, aber das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Was darf ich gegen den Willen der Eltern bestimmen?

Gesetz antwortet: Gegen den Willen der Eltern darf ein Kind erst ab dem 18. Lebensjahr bestimmen, bei welchem Elternteil es leben möchte. Unter der Marke der Volljährigkeit müssen sich die Eltern darüber einig werden. Wenn es zu Konflikten kommt, kann auch das Familiengericht den Aufenthalt festlegen.

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Wann stünden dem geschiedenen Ehegatten Pflichtteilsansprüche zu?

Lebensjahr möglich, dann stünden dem geschiedenen Ehegatten (oder dem ehemaligen Partner) als leiblichem Elternteil Pflichtteilsansprüche zu. Wenn also z.B. aus der inzwischen geschiedenen Ehe von M und F die Tochter T hervorgegangen ist und F stirbt, dann wir sie von T beerbt.

Wie groß ist der Pflichtteil eines Elternteils?

Nach dem Tod eines (1es) Elternteils hättest Du sofort (also nicht erst nach dem Tod auch des zweiten) einen Anspruch, in den meisten Fällen auf 1/8 ihres gemeinsamen Vermögens. Wenn ein Kind vorhanden ist, hat dieses beim Erststerbenden einen Pflichtteilsanspruch von 1/4 in bar (Hälfte des gesetzlichen Erbteils).

Wann hättest du einen Anspruch auf den Tod eines Elternteils?

Nach dem Tod eines (1es) Elternteils hättest Du sofort (also nicht erst nach dem Tod auch des zweiten) einen Anspruch, in den meisten Fällen auf 1/8 ihres gemeinsamen Vermögens.