Was gilt beim Kauf von GmbH-Anteilen?

Kauf von GmbH-Anteilen Bei jeder Firmenübernahme gilt es viele rechtliche, steuerliche und strategische Aspekte zu beachten. Der erfolgreiche Unternehmenserwerb und seine Finanzierung müssen von langer Hand sorgfältig vorbereitet werden. Jeder professionelle Investor weiß, dass bereits die Suche nach dem richtigen Zielunternehmen schwierig ist.

Ist die GmbH dazu berechtigt die Anteile selbst zu erwerben?

Zwecks derartiger Abfindungszahlungen ist eine GmbH dazu berechtigt die von den ausscheidenden Gesellschaftern gehaltenen Anteile selbst zu erwerben. Zwar muss die GmbH auch in diesem Fall ausreichend freies Vermögen zur Verfügung stehen (vgl. 2.2.).

Wie haftet der Anteilserwerber gegenüber der GmbH?

Nach dieser Haftungsvorschrift haftet der Anteilserwerber neben dem Verkäufer gesamtschuldnerisch gegenüber der GmbH auch für solche Einlageverpflichtungen, die vor dem Anteilserwerb begründet wurden und beim Anteilserwerb noch rückständig sind.

Ist die Möglichkeit des Erwerbs eigener Anteile gesetzlich eingeschränkt?

Die grundsätzlich rechtlich bestehende Möglichkeit des Erwerbs eigener Anteile wird gesetzlich jedoch durch § 33 GmbHG in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 33 GmbHG verfolgen dabei den Zweck den Bestand des Stammkapitals zu schützen.

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Welche Angebote sind in der unternehmensbörse geprüft?

Angebote in der Unternehmensbörse sind in der Regel geprüft. Es wird ein Unternehmens-Expose für den Unternehmenskauf erstellt und die Kunden- und Lieferanten-Beziehungen begutachtet. Relevant sind aber in erster Linie die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, wie zum Beispiel Quartalsberichte der Unternehmen.

Wie geht der Käufer von GmbH-Geschäftsanteilen aus?

In aller Regel geht der Käufer von GmbH-Geschäftsanteilen davon aus, dass er erst nach der Unternehmensübernahme rechtliche und wirtschaftliche Risiken der erworbenen Gesellschaft trägt. Dabei verkennt der Käufer das gesetzliche Haftungssystem des § 16 Abs. 2 GmbHG, das die Haftung im Zusammenhang von Einlagen zum Nachteil des Käufers ausdehnt.