Was ist Auslagerungscontrolling?

1. Begriff: Entnahme einer Ware aus einem Umsatzsteuerlager. Als Auslagerung gilt es auch, wenn die Bedingungen für die Einlagerung von Waren in ein Umsatzsteuerlager verletzt werden, z.B. also, wenn gelagerte Waren einzelhandelstauglich aufbereitet werden.

Wann liegt eine wesentliche Auslagerung vor?

Auf Grundlage einer Risikoanalyse muss das Institut ermitteln, ob es sich beim jeweiligen Outsourcing um eine sogenannte „wesentliche Auslagerung“ handelt. Wesentliche Auslagerungen sind Dienste, die eigenverantwortlich vom Institut unter Risikogesichtspunkten als wesentlich definiert sind.

Was bedeutet Warenauslagerung?

Warenauslagerung. Mit Hilfe der Warenauslagerung werden alle Warenentnahmen aus dem Lager gebucht. Für die Auslagerung müssen die Artikelnummer und der Lagerplatz angegeben werden.

Was ist eine Weiterverlagerung?

Bei einer Weiterverlagerung handelt es sich um eine Weitergabe von ausgelagerten Prozessen durch den Dienstleister an einen Sub-Dienstleister. Gem. AT 9 Tz. 8 MaRisk sind hier konkrete Voraussetzungen zu formulieren, wann eine Weiterverlagerung von (Teil-)Prozessen gestattet wird.

Warum liegt eine Auslagerung vor?

Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein anderes Unternehmen mit der Wahrnehmung solcher Aktivitäten und Prozesse im Zusammenhang mit der Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen beauftragt wird, die ansonsten vom Institut selbst erbracht würden.

LESEN:   Wie funktioniert MPP?

Wie ist die Leistung eines auslagerungsunternehmens zu beurteilen?

In diesem Zusammenhang ist die Leistung des Auslagerungsunternehmens anhand vorzuhaltender Kriterien regelmäßig zu beurteilen (AT 9.9 MaRisk). Die wesentlichen Auslagerungen sind von dem Institut auf Basis einer Risikoanalyse eigenverantwortlich festzulegen (AT 9.2 MaRisk).

Was muss bei nicht wesentlichen Auslagerungen beachtet werden?

Bei nicht wesentlichen Auslagerungen müssen lediglich die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a I KWG beachtet werden (AT 9.3 MaRisk). Vgl. auch Outsourcing. In 80 Prozent der Unternehmen lassen sich 60 bis 100 Prozent der Gesamtwertschöpfung auf das organisationale Wissen zurückführen.

Ist eine Sub-Auslagerung der Sorgfaltspflicht gestattet?

Eine Sub-Auslagerung der Durchführung der Sorgfaltspflichten durch vertraglich beauftragte andere Personen und Unternehmen gemäß § 17 Abs. 5-9 GwG ist nur dann gestattet, wenn alle Voraussetzungen des § 17 Abs. 5-7 GwG im Verhältnis des Verpflichteten zum Weiterbeauftragten erfüllt sind.