Was ist besser LIFO oder FiFo?

LIFO vs. FIFO. Wenn die Lagerkosten der Organisation steigen oder voraussichtlich steigen, ist LIFO ideal, da es COGS auf den neuesten Einkaeufen basiert, die typischerweise teurer sind als aeltere Produkte.

Wann FiFo und LIFO?

Während beim FIFO-Prinzip die zuerst eingelagerten Waren auch zuerst entnommen werden, sind es beim LIFO-Prinzip die zuletzt eingelagerten Waren, die zuerst entnommen werden. In ausgeschriebener Form steht die Abkürzung LIFO also für „Last In, First Out“.

Ist FiFo erlaubt?

Das FiFo-Verfahren ist als Verbrauchsfiktion steuerlich nicht zulässig (lediglich anwendbar, wenn die tatsächliche Verbrauchsfolge so ist, was z.B. bei Lebensmitteln mit Haltbarkeitsdauern sinnvoll ist). In der Steuerbilanz explizit zugelassen sind die LiFo-Methode (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a.

Welche Rolle spielt die Bestandsbewertung beim Jahresabschluß?

Die Bestandsbewertung spielt in der kurzfristigen Erfolgsrechnung und beim Jahresabschluß bei der Bewertung der Bestände und der Bestandsveränderungen von »Halb- und Fertigfabrikaten« eine Rolle (zur Bewertung im Jahresabschluß siehe handelsrechtliche Bewertungsvorschrift en).

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Wie wird die Neubewertungsrücklage abgewertet?

Grundstücke und Gebäude an Neubewertungsrücklage. Die Neubewertungsrücklage wird dann wegen IAS 16.39 und AS 16.40 auch im Rahmen der Folgebewertung zu- bzw. abgewertet. Vorhergehende erfolgsneutrale Aufwertungen führen im Falle der Senkung des beizulegenden Zeitwerts zu einer erfolgsneutrale Abwertung der Neubewertungsrücklage (IAS 16.39).

Was macht die Unternehmensbewertung so bedeutend?

Was die Unternehmensbewertung so bedeutend macht. Ganz allgemein beschäftigt sich die Unternehmensbewertung mit der Bewertung eines Unternehmens oder Teilen dieses Unternehmens und ist damit das Herzstück der Transaktion bei einer Unternehmensübernahme bzw. bei einem Unternehmenskauf.

Was ist die Neubewertungsmethode nach IAS 16?

Die Neubewertungsmethode nach IAS 16 geht grundsätzlich anders als die Folgebewertung nach HGB. Im HGB ist es wegen des Höchstwertprinzips des § 253 I 1 HGB nicht möglich, über die fortgeführten (!) Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus zu bewerten.