Was ist ein aktionärdarlehen?
Aktionärsdarlehen kommen in vielen Gesellschaften vor. Es kann sich dabei um ein Aktivdarlehen (ein Guthaben der Gesellschaft) oder ein Passivdarlehen (eine Schuld der Gesellschaft) handeln. Sowohl Aktiv- als auch Passivdarlehen können problematisch sein.
Was sollte man über Aktionärsdarlehen Wissen?
– Was man über Aktionärsdarlehen wissen sollte. Ein Aktivdarlehen erscheint in der Bilanz der Gesellschaft unter den Forderungen. Die Darlehensgewährung fällt in den Verantwortungsbereich des Verwaltungsrats. Transaktionen mit den Aktionären können in verschiedener Hinsicht Risiken bergen.
Ist die Aufnahme von Darlehen bei einer Bank möglich?
Eine Möglichkeit ist die Aufnahme von Darlehen bei einer Bank. Im Gegensatz dazu kommt das Eigenkapital aus der Tasche des Eigentümers oder aus den laufenden Gewinnen, die das Unternehmen erwirtschaftet.
Was ist bei Darlehen an die Gesellschaft zu beachten?
Bei Darlehen des Aktionärs an die Gesellschaft sind vor allem die Höhe des Zinssatzes sowie die Höhe des Fremdkapital-Anteils zu beachten. Passivdarlehen müssen nicht verzinst werden. Wenn sie verzinst werden, darf der jährlich von der Steuerverwaltung publizierte Zinssatz nicht überschritten werden.
Wer ist verantwortlich für die Darlehensgewährung an Aktionäre?
Verantwortlich für die Darlehensgewährung an Aktionäre ist der Verwaltungsrat [1]. Er muss aus diesem Grunde über die potenziellen Risiken Bescheid wissen. Oftmals ist in KMU der Darlehensnehmer gleichzeitig Aktionär und Verwaltungsrat.
Wie können Aktionärsdarlehen auf der Bilanz erscheinen?
Aktionärsdarlehen können auf der Aktiv- oder auf der Passivseite der Bilanz erscheinen: Erstere stellen Guthaben, letztere Schulden der Gesellschaft dar. Der vorliegende Artikel widmet sich Aktivdarlehen, welche die Gesellschaft einem Aktionär gewährt und als Forderung in der Bilanz der Gesellschaft eingestellt hat.
Warum sind aktionärdarlehen potenziell schädlich?
Aktionärsdarlehen sind in der Praxis – aus Sicht des Verbots der Einlagenrückgewähr – grundsätzlich als potenziell schädlich zu beurteilen. Abgesehen davon, dass die Bonität des Garanten oder Bürgen intakt sein muss, gelten für die Sicherheiten folgende Kriterien: