Was ist ein Anlagestock?
1. Begriff:Selbstständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 125 II VAG) für die fondsgebundene Lebensversicherung und die indexgebundene Lebensversicherung. Dem Anlagestock werden die Kapitalanlagen zugeführt, die der Bedeckung der für diese Arten der Lebensversicherung gebildeten Rückstellungen dienen.
Was bedeutet Deckungsstockfähigkeit?
Begriff aus der Versicherungswirtschaft; das im Deckungsstock gebundene Vermögen haftet für die Begleichung der unmittelbaren Ansprüche der Versicherten (Lebensversicherung). Es ist vom sonstigen Vermögen der Versicherungsgesellschaft getrennt zu halten.
Was ist ein klassischer Deckungsstock?
Deckungsstöcke sind Sondervermögen eines Versicherungsunternehmens, die getrennt vom übrigen Vermögen des Unternehmens zu verwalten sind. Ihre Ansprüche werden im Konkursfall aus dem Deckungsstock bevorzugt befriedigt, soweit dies anteilig möglich ist. Verluste sind daher möglich.
Was muss der Treuhänder tun?
Persönliche Voraussetzungen: Der Treuhänder muss vertrauenswürdig und sachkundiger Experte sein und die Gewähr bieten, die ihm anvertrauten Interessen uneigennützig wahrzunehmen. Er muss sein Amt treu und gewissenhaft führen und seine Aufgaben sorgfältig und ordnungsgemäß durchführen.
Was sind die Rechtsgrundlagen für die Treuhandschaft?
Maßnahmen und Entscheidungen, die die wirtschaftliche Zwecksetzung der Treuhandschaft verändern würden, sind untersagt, können jedoch im Einzelfall ausdrücklich genehmigt werden. Rechtsgrundlagen für Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Treuhänder sind die Bestimmungen zur Vermögenspflegschaft (§§ 1909–1921 BGB).
Was ist die Stellvertretung der Treuhänder?
Die Stellvertretung. Der Treuhänder wird in eigenem Namen handeln. Es gibt die sogenannte ‚fiduziarische Treuhand‘. Die Fiduziarität kommt von dem lateinischen fiducia, dem Vertrauen oder auch Selbstvertrauen, meint also das ‚Unterpfand‘; ‚fiduciarius‘, will meinen ‚auf Treu und Glauben anvertraut‘.
Wie haftet der gesetzliche Treuhänder?
Der gesetzliche Treuhänder haftet dem Eigentümer für Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Die gesetzlichen Grundlagen zur Haftung ergeben sich aus den Bestimmungen zum Auftrag (§§ 662–674 BGB), zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677–687 BGB) und aus den Vorschriften zur unerlaubten Handlung (§§ 823, 826, 831 und 839 BGB).