Was ist ein Produktakzessorischer Vermittler?

Produktakzessorische Vermittler im Sinne des neuen Versicherungsvermittlerrechts sind Gewerbetreibende, die neben ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln.

Wie arbeitet ein Produktakzessorischer Versicherungsvermittler?

Produktakzessorische Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 6 GewO. Produktakzessorische Vermittler im Sinne des Versicherungsvermittlerrechts sind Gewerbetreibende, die neben ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. 8 GewO von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht grundsätzlich befreit.

Was ist ein Versicherungsvermittler?

Der Begriff des Versicherungsvermittlers wird in § 59 VVG definiert. Versicherungsvermittler sind nach der gesetzlichen Vorgabe Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Wichtigste Unterscheidungskriterien sind: Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen…

Wie können Versicherungsvermittler befreit werden?

Gemäß § 34d Absatz 6 GewO können Versicherungsvermittler auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1.) Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, 2.)

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Was ist eine schwarze Liste für Versicherungsvermittler?

Für Versicherungsvermittler: „Schwarze Liste“, AVAD, Unregelmäßigkeitenmeldung Das bestehende System der Aufsicht über den Vertrieb von Versicherungen ist für den Verbraucher nicht leicht verständlich. Diese Aufsicht umfasst sowohl die Tätigkeit der Versicherungsvermittler als auch die Vertriebsaktivitäten der Versicherungsunternehmen.

Welche Vorschriften gelten für den Versicherungsvermittler?

Wichtige Vorschriften hierzu finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das in den §§ 59 ff.VVGnicht nur beschreibt, was ein Versicherungsvermittler ist, sondern auch, welche Pflichten bei der Beratung des Kunden bestehen. Auf europäischer Ebene kommen noch weitere Regelungen hinzu, die Vorgaben zum Versicherungsvertrieb machen.