Was ist eine Öffnungsklausel Rente?

Die Öffnungsklausel ist anzuwenden, wenn Sie bis zum 31.12.2004 mindestens 10 Jahre Beiträge über dem Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Wenn Beiträge als Nachzahlung in einem anderen Jahr wirksam werden, sind sie dem Jahr zuzurechnen, in dem sie rentenrechtlich wirksam werden.

Wo finde ich die Öffnungsklausel?

Der Anteil der niedriger zu besteuernden Rente ist die Öffnungsklausel, diese erfahren Sie aus der Bescheinigung Ihres Rentenversicherungsträgers.

Wie beantrage ich die Öffnungsklausel?

Kommt für Sie die Öffnungsklausel infrage, müssen Sie einmalig einen formlosen Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Dies können Sie mit Abgabe der Steuererklärung für 2005 tun. Neurentner sollten beachten, dass der Antrag nicht vor Beginn der Rentenzahlungen gestellt werden kann.

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Was gibt es für die verschiedenen Altersrenten?

Für die verschiedenen Altersrenten gibt es vom Gesetzgeber festgelegte Renteneintrittsalter. Sie können unter Umständen jedoch Ihre Rente auch beantragen, bevor oder nachdem Sie das Renteneintrittsalter erreicht haben. Wollen Sie früher in Rente gehen, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen.

Was ist das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Rente?

Das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Rente wird stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben, wenn Sie zwischen 1949 und 1963 geboren sind. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.

Was sind die Voraussetzungen für die Regelaltersrente ohne Abschläge?

Aussschlaggebend für den Zeitpunkt des Rentenantrags sind meistens die bereits erworbenen Rentenansprüche, der Gesundheitszustand, sowie die private und berufliche Situation. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente ohne Abschläge wird bis 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben.

Wie wird die Altersgrenze bei der Erwerbsminderungsrente angehoben?

Bei der Erwerbsminderungsrente wird die Altersgrenze für Ihren abschlagsfreien Rentenbeginn grundsätzlich auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei den Hinterbliebenenrenten wird die Altersgrenze für eine große Witwen- beziehungsweise Witwerrente – abhängig vom Todesjahr des Versicherten – auf das 47.

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