Was ist mit staatenlos gemeint?

Staatenlos ist, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Landes besitzt. Die Definition der Staatenlosigkeit findet sich in Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen von 1954.

Was kann Staatenlosigkeit verursachen?

Ursachen für Staatenlosigkeit Zusätzlich gibt es verschiedene Gründe, weshalb man eine vorhandene Staatsbürgerschaft verlieren kann: Staatsauflösungen, Gebietsabtretungen, „Treueverletzungen“ gegenüber dem Staat, manchmal sogar Heirat bzw. Scheidung oder auch die willkürliche Entziehung der Staatsbürgerschaft.

Was ist eine Staatenlosigkeit?

Einfacher ausgedrückt ist ein Staatenloser eine Person ohne Staatsbürgerschaft, die von keinem Staat geschützt wird. Im völkerrechtlichen Sinn gilt Staatenlosigkeit – ebenso wie mehrfache Staatsangehörigkeit – als Anomalie. Staatenlosigkeit ist jedoch nicht völkerrechtswidrig, da es keinerlei Abkommen gibt, das Staatenlosigkeit verbietet.

Was sind die Unterschiede zwischen Staatenlosigkeit und Anerkennung?

Staatenlose werden also von keinem Land auf der Welt als Staatsbürger anerkannt. Anerkennung – das zentrale Problem im Leben eines Menschen ohne Staatsangehörigkeit. Unterschieden wird zwischen „de iure“ und „de facto“ Staatenlosigkeit. Ersteres bedeutet, im Bezug auf geltendes Recht staatenlos zu sein.

LESEN:   Wird das Disagio mit verzinst?

Ist es selbstverständlich eine Staatsangehörigkeit zu haben?

Für die meisten Menschen ist es selbstverständlich, eine Staatsangehörigkeit zu haben. Sie gehören damit zu einem bestimmten Staat, mit dem sie durch gegenseitige Rechte und Pflichten verbunden sind. Anders ist dies für Personen, die keine Staatsangehörigkeit haben. Sie sind staatenlos.

Wie ist die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt?

Die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt man gemäß Art. 4 Abs.1StAG bei Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies wird Abstammungsprinzip (lat. ius sanguinis: „Recht des Blutes“) genannt und ist in Art. 116 Abs. 1 GG sowie Art.16 Abs. 1 GG niedergeschrieben.