Was kostet ein Disziplinarverfahren?
Das behördliche Disziplinarverfahren ist (einschließlich Widerspruchsverfahren) gebührenfrei (§§ 37 Abs. 5, 44 Abs. 4 Bundesdisziplinargesetz (BDG)). Soweit dem Dienstherr Auslagen entstanden sind, können diese bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden (§ 37 Abs.
Kann ein Disziplinarverfahren gravierende Folgen haben?
Ein Disziplinarverfahren kann für einen Beamten also gravierende Folgen haben. Insbesondere die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sollte unbedingt verhindert werden. Aus diesem Grund ist eine Anfechtung der Disziplinarmaßnahme in den meisten Fällen sehr zu empfehlen. Ohne Hilfe ist dies aufgrund der komplexen Rechtsmaterie kaum möglich.
Wie werden Disziplinarverfahren eingeleitet?
Disziplinarverfahren werden mit mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet, wenn aufgrund der Disziplinaranzeige ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung bestehen. Der Einleitungsbeschluss hat die Anschuldigungspunkte bestimmt darzulegen und begrenzt damit den Umfang des Disziplinarverfahrens.
Welche prozessualen Grundsätze gelten im Disziplinarverfahren?
1 Daneben finden die allgemeinen prozessualen Grundsätze wie „in dubio pro reo“ und die Beweisregeln des § 244 StPO sinngemäß Anwendung. 2 Weitere wesentliche prozessuale Grundsätze im Disziplinarverfahren, wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das verfassungsrechtliche Schuldprinzip und die Unschuldsvermutung sind zu beachten.
Wann kann ein Disziplinarverfahren abgeschlossen werden?
Wurde ein Verfahren daher nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen, kann bei Gericht die Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Verfahrens beantragt werden. Da ein Disziplinarverfahren dem Beamten viel Kraft und Nerven kostet, ist ein solcher Antrag grundsätzlich zu empfehlen.