Was kostet eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft?
Als Mitgliedsbeitrag zahlen Sie bei den meisten Gewerkschaften ein Prozent Ihres Bruttoeinkommens. Das gilt für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende sowie für Solo-Selbstständige und Beschäftigte mit Minijob. Menschen ohne Einkommen, Rentnerinnen und Rentner und Studierende zahlen einen kleineren Beitrag.
Welche Vorteile hat man als Gewerkschaftsmitglied?
Wer Mitglied einer Gewerkschaft ist, genießt handfeste Vorteile: Unterstützung bei Problemen im Betrieb oder am Arbeitsplatz, vielfältige Bildungs-, Beratungs- und Serviceangebote sowie Rechtsschutz. Die Gewerkschaften verhandeln Tarifverträge.
Wie kann ich den Mitgliedsbeitrag befreien?
Dem Verein steht es frei, bestimmte Mitgliedergruppen (z. B. Ehren- oder Vorstandsmitglieder) von der Beitragspflicht zu befreien. Diese Regelung muss allerdings ihre Grundlage in der Satzung bzw. Beitragsordnung haben. Es ist möglich, den Mitgliedsbeitrag mit Vergütungen zu verrechnen, die dem Mitglied zustehen.
Wie werden die Mitgliedsbeiträge festgesetzt?
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. (Sollen von den Mitgliedern bei der Aufnahme in den Verein auch Aufnahmegebühren erhoben werden, wird dies hier ebenfalls festgelegt.) Alternativ: Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Wie kann der Mitgliedsbeitrag geregelt werden?
Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragspflichten der Mitglieder können in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt werden. Auf diese Weise muss der Verein nicht jedes Mal eine Satzungsänderung durchführen, wenn er die Beiträge anhebt.
Was ist die Rechtsgrundlage für die Mitgliedsbeiträge?
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge ist § 3 Abs. 3 IHKG in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG zu erlassenden Beitragsordnung. Sie wird nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 IHKG von der Vollversammlung beschlossen und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 IHKG.