Was passiert nach Eintrag ins Schuldnerverzeichnis?

Der Schwerpunkt nachteiliger Konsequenzen für einen Schuldner, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, liegt auf praktischem Gebiet. Insbesondere bei der Kreditaufnahme wird es typischerweise zu Schwierigkeiten kommen, da Kreditgeber in aller Regel die Bonität des Kreditnehmers überprüfen.

Wann bekommt man ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis?

Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde oder die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wurde.

Was passiert nach der Eintragungsanordnung?

Liegt Ihnen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vor, können Sie sich binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe der Eintragungsanordnung mit einem Widerspruch gegen die Eintragung wehren.

Wie kann der andere Gläubiger seinen Anteil an Leistung verlangen?

Der eine Gläubiger kann vom anderen Gläubiger somit einen Anteil an der Leistung des Schuldners verlangen. Bei der Gesamtgläubigerschaft stehen den Gläubigern jeweils eigene Ansprüche zu.

Wie wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger gegenüber dem anderen Beteiligten?

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Gegenüber dem Schuldner ist also jeder einzelne Gläubiger für die gesamte Leistung empfangszuständig. Dies wird noch einmal klargestellt durch § 429 Abs. 3 S. 1, der auf § 422 verweist. Nach dessen Abs. 1 S. 1 wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger auch gegenüber dem anderen Beteiligten.

Wann liegt die Mitgläubigerschaft vor?

Danach liegt Mitgläubigerschaft dann vor, wenn der Schuldner zu einer unteilbaren Leistung verpflichtet ist und kein Fall der Gesamtgläubigerschaft vorliegt. Nach § 432 Abs. 1 S. 1 kann der Schuldner hier nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger umgekehrt nur die Leistung an alle fordern.

Ist die Ausgestaltung einer Gläubigermehrheit denkbar?

Bei der Ausgestaltung einer Gläubigermehrheit sind verschiedene Varianten denkbar: 1. Gesamtgläubiger (§ 428)