Inhaltsverzeichnis
Was sind die Aufgaben der Aktien?
Die Börse stärkt die Volkswirtschaft Die zentrale Aufgabe der Börse besteht darin, Anleger (die Geld langfristig veranlagen wollen) und Unternehmer (die Kapital benötigen, um ihr Unternehmen für die Zukunft zu rüsten) zusammenzubringen. Sie erfüllt damit eine wichtige Funktion für die gesamte Volkswirtschaft.
Welche Aktien sind Namensaktien?
Definition: Was ist „Namensaktie“? im Gegensatz zur Inhaberaktie handelt es sich hier um eine auf den Namen des Aktionärs lautende Aktie, bei der der Eigentümer mit Namen, Geburtsdatum und Adresse im Aktienregister der AG eingetragen ist (§ 67 AktG).
Was ist die Rechtsgrundlage für die Gründung einer Aktiengesellschaft?
Rechtsgrundlage für die Gründung einer Aktiengesellschaft ist das Aktiengesetz vom 6. September 1965 in seinen späteren rechtlichen Modifikationen. Das Aktiengesetz (AktG) regelt sowohl die Rechtsverhältnisse der klassischen Form der Kapitalgesellschafi – der Aktiengesellschaft – als auch der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Was sind die Organe der deutschen Aktiengesellschaft?
Organe einer AG sind die Hauptversammlung (Versammlung der Aktionäre), der Vorstand (Geschäftsführung der Gesellschaft) sowie der Aufsichtsrat (Kontrollorgan für den Vorstand); Rechtsgrundlage für AGs ist das Aktiengesetz in der Fassung von 1965. 1. Gesetzliche Grundlage der deutschen Aktiengesellschaft ist das Aktiengesetz.
Was ergibt sich aus der Bedeutung der Aktiengesellschaft?
Die Bedeutung der Aktiengesellschaft ergibt sich aus ihrer Fähigkeit, große Kapitalbeträge finanzieren zu können. Mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaft en, das am 10. 8. 1994 in Kraft getreten ist, wurde die Rechtsform der AG für den Mittelstand attraktiver gemacht. Damit wurde keine neue Rechtsform geschaffen.
Was geschieht bei börsennotierten Aktiengesellschaften?
Während bei börsennotierten Aktiengesellschaften die Aktionäre ihre Aktien jederzeit frei an der Börse veräußern können, trifft dies auf die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft nicht zu. Hier bedarf es – je nach Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen – der Zustimmung der Mehrheit der Aktionäre.