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Was sind die Versicherungszertifikate für den deutschen Außenhandel?
Die Begleitung der Sendungen durch die Versicherungszertifikate stellt somit eine unabdingbare Vo-raussetzung für den deutschen Außenhandel und die Finanzierung der Warengeschäfte dar. Grenzüberschreitende Handelsgeschäfte werden in der Regel auf der Grundlage der International Commercial Terms, kurz Incoterms, abgewickelt.
Wie kann der Versicherungsnehmer auf eine schriftliche Erklärung verzichten?
Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten. Verletzt der Versicherer im Versicherungsrecht eine Verpflichtung nach § 6 Absatz 1, 2 oder 4 VVG, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
Was sind die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins?
Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach § 3 Absatz 3 VVG und der Abschriften nach § 3 Absatz 4 VVG hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Wesentlich ist § 6 VVG, die Beratung des Versicherungsnehmers (VN), denn hieraus ergibt sich, dass der Versicherer den VN
Was hängt mit der Bestellung von Zertifikaten zusammen?
Dies hängt nicht nur damit zusammen, dass Zertifikate häufig erst kurz vor Auftragsabwicklung bestellt werden, sondern auch an der zeitlich beschränkten Gültigkeit von Akkreditiven. Folglich hat auch die Erstellung von Zertifikaten besondere Priorität bei den Arbeitsabläufen des Transportversicherers.
Welche Bedeutung hat der Versicherungsvertrag für den Versicherungsvertrag?
Bedeutung für den Versicherungsvertrag. Dem Versicherungsnehmer wird die Police nach Abschluss eines Versicherungsvertrags zugeschickt oder übergeben. Erst mit der Übersendung der Police sowie der Annahme der Police durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherungsvertrag vollständige Rechtsgültigkeit.
Wie wird der Versicherer frei von der Transportversicherung?
Grundsätzlich wird der Versicherer durch Leistung (z. B. Zahlung der Entschädigung) an den Inhaber des Transportversicherungsdokumentes frei (siehe § 808 Absatz 1 Satz 1 BGB), also auch dann, wenn diesem nicht das Recht an der Forderung aus dem Versicherungsvertrag zusteht und der Versicherer daher nicht an den wahren Berechtigten geleistet hat.