Was sind die Verwaltungsrechte der Aktionäre?

Verwaltungsrechte dienen der Interessenswahrung der Aktionäre und beziehen sich auf das Teilnahme-, Stimm- und Auskunftsrecht zu Gesellschaftsangelegenheiten an und auf der Hauptversammlung (Was ist eine Hauptversammlung?). Die Hauptpflicht eines Aktionärs ist die Leistung einer Einlage auf das Grundkapital der Gesellschaft.

Was betrifft das Recht des Aktionärs?

Ein weiteres wichtiges Recht des Aktionärs betrifft größere Kapitalmaßnahmen. Hier besitzt der Anleger ein Bezugsrecht, das es ihm ermöglichen soll, seinen aktuellen Kapital- und Stimmrechtsanteil am Unternehmen zu wahren. Diese Bezugsrechte können entweder ausgeübt werden. Dann muss der Anleger zusätzliche Aktien aus der Kapitalerhöhung aufkaufen.

Welche Vermögensrechte stehen dem Aktionär zu?

Als Vermögensrechte stehen einem Aktionär das Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn (Dividende) oder dem Liquidationserlös sowie auch das Recht auf Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft zu. Die Informations- und Schutzrechte berechtigen den Aktionär, von der Gesellschaft entsprechende Informationen zu erhalten.

Was ist die Hauptpflicht eines Aktionärs?

Die Hauptpflicht eines Aktionärs ist die Leistung einer Einlage auf das Grundkapital der Gesellschaft. Dies geschieht durch die Zeichnung von Aktien bei Emission (Was ist ein Börsengang?). Die Zahlungspflicht des Aktionärs ist somit auf den Preis begrenzt, den er für die Aktien gezahlt hat.

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Welche Rechte und Pflichten hat ein Aktionär?

Die Rechte und Pflichten eines Aktionärs ergeben sich aus dem Aktiengesetz sowie der Satzung der Aktiengesellschaft. Sie lassen sich in Vermögens- und Verwaltungsrechte unterteilen.

Hat der betroffene Aktionär Anspruch auf eine Gleichbehandlung?

Der betroffene Aktionär hat überdies Anspruch auf nachträgliche Herstellung der Gleichbehandlung, aber keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung, die selbst pflichtwidrig wäre. BGH Beschluss vom 22.10.2007 (Az: II ZR 184/06), unter Tz. 3 = ZIP 2008, 218.

Was hat der Aktionär Anspruch auf Teilhabe am Bilanzgewinn?

Der Aktionär hat Anspruch auf Teilhabe am Bilanzgewinn ( § 58 Abs. 4 AktG ). Der Anspruch erstreckt sich auf die Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses in der Hauptversammlung und seine Anfechtung.