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Was steht in der Wählerliste?
Von enormer Bedeutung: Die Wählerliste Das ist ein Verzeichnis, in dem alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufgeführt werden. Nur wer auf dieser Wählerliste steht, darf später bei der Betriebsratswahl mitmachen. Jeder Arbeitnehmer darf dabei selbst kontrollieren, ob er richtig erfasst worden ist.
Wer erstellt die Wählerliste?
Nicht der Arbeitgeber sondern der Wahlvorstand erstellt die Wählerliste. Dazu muss der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die benötigten Daten für die Aufstellung der Wählerliste zur Verfügung stellen!
Wer wählt den Wahlvorstandsvorsitzenden?
Der Wahlvorstand wird vom amtierenden Betriebsrat bestellt. Der Betriebsrat entscheidet auch darüber, wer Vorsitzender des Wahlvorstandes ist, ob die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder auf mehr als drei erhöht und ob Ersatzmitglieder bestellt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BetrVG).
Wer darf einen BR wählen?
Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die sechs Monate dem Betrieb angehören und die mindestens 18 Jahre alt sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Da leitende Angestellte wie oben erwähnt nicht wählen dürfen, gehören sie auch nicht zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Wer bestimmt den Wahlausschuss?
Bei Beschlüssen des Wahlvorstandes entscheidet die Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Wahlvorstehers. Weder der Wahlvorsteher, noch ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes ist an die Weisungen des Wahlleiters des nächsthöheren Organes gebunden.
Wer bestellt den Wahlausschuss?
Als amtierender Betriebsrat gehört es zu Ihren Aufgaben, den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden zu bestellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Bestellung erfolgt dabei jeweils durch Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit gemäß § 33 BetrVG.
Wer darf nicht in die Wählerliste aufgenommen werden?
Wählen und gewählt werden dürfen nur Beschäftigte, die in die Wählerliste aufgenommen sind. Das heißt: Wer nicht in die Wählerliste eingetragen ist, kann von seinem Wahlrecht nicht Gebrauch machen.
Welche Arbeitnehmer sind in der Wählerliste zu finden?
In der Wählerliste sind nur die Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie zusätzlich die Leiharbeitnehmer, die mehr als drei Monate im Betrieb eingesetzt worden sind bzw. eingesetzt werden sollen, aufzulisten.
Warum sollte die Wählerliste geändert werden?
Die Wählerliste ist vom Wahlvorstand ständig auf dem „neuesten Stand“ zu halten. Das heißt, dass bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden von Wahlberechtigten aus dem Betrieb die Wählerliste geändert werden muss. Der Eintritt bzw.
Wer ist in die Wählerliste aufzunehmen?
Wer ist in die Wählerliste aufzunehmen? Die Antwort ist gleichermaßen einfach wie umfangreich: In die Wählerliste sind alle wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WO in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vorname und Geburtsdatum des Betriebs aufzunehmen.