Was wird nach dem Tod des Ehepartners ausgezahlt?

Nach dem Tod des Ehepartners wird, sofern dieser zum Zeitpunkt des Todes die gesetzliche Rente bezogen hat, diese für die Dauer von drei Monaten weiter an den Hinterbliebenen ausgezahlt.

Was sind die Vermögenswerte des überlebenden Ehegatten?

In den Nachlass fallen nur Vermögenswerte, die dem Verstorbenen allein gehörten (Vorbehalts- und Sondergut). Das heißt, der überlebende Ehegatte braucht zunächst das Vermögen nicht mit seinen Kindern zu teilen und kann es allein verwalten. Die Kinder erben erst, wenn der überlebende Ehegatte ebenfalls stirbt.

Kann der Hinterbliebene Ehepartner im Haus bleiben?

Der hinterbliebene Ehepartner des Verstorbenen möchte im Haus wohnen bleiben, obwohl das erwachsene Kind schon ausgezogen ist. Wenn die Kinder noch im Haushalt leben und die Hypothekenzahlungen noch laufen, kann es möglicherweise schwierig werden, allein mit der Witwenrente die monatlichen Kosten zu bezahlen.

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Was ist der gesetzliche Pflichtteil der Ehegatte?

Schlägt der überlebende Ehegatte das Erbe aus oder wird er enterbt, stehen ihm der gesetzliche Pflichtteil und ein Zugewinnausgleich zu. Genauere Informationen zur Berechnung dieses „kleinen“ Pflichtteils finden Sie hier. Diese Lösung kann sich lohnen, wenn der Zugewinn, der während der Ehe erzielt wurde, groß ist.

Welche Renten haben sie beim Tod des Ehepartners?

Witwenrente und Witwerrente: Diesen Rentenanspruch haben Sie! Beim Tod des Ehepartners besteht ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Wann entfällt die volle Rente nach dem Tod?

Volle Rente in den ersten 3 Monaten nach dem Tod In den ersten 3 Monaten die auf den Sterbemonat folgenden, wird an den Hinterbliebenen die volle Versichertenrente des Verstorbenen bezahlt. Bei erneute Heirat entfällt die Witwen- oder Witwerrente Heiraten Sie erneut, dann entfällt die Witwen- oder Witwerrente.

Wie hoch ist die auszuzahlende Witwenrente?

Die Höhe der auszuzahlenden Witwenrente (55 \% bei der großen Witwenrente und 25 \% bei der kleinen Witwenrente) bemisst sich nach dem Alter des verstorbenen versicherten Ehepartners bei Rentenbeginn oder Tod. Die Witwenrente wird abschlagsfrei ausgezahlt, sofern der Ehepartner mindestens 64 Jahre alt geworden ist.

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