Was zählt unter Geistiges Eigentum?

Unter dem Begriff „geistiges Eigentum“ – international als „intellectual property (IP)“ bezeichnet – fallen Eigentumsrechte an Schöpfungen des menschlichen Intellekts (beispielsweise Erfindungen, Know-how, Software).

Was sind Intellectual Property Rights?

In einem Forschungsprojekt erhalten die Projektteilnehmenden Einblick in das Know-How der Projektpartner und neues Wissen und Ergebnisse werden geschaffen. Diese Aspekte fallen in den Bereich des Geistigen Eigentums.

Ist geistiges Eigentum übertragbar?

Geistiges Eigentum kann an andere Personen zu Lebzeiten des Schöpfers übertragen werden, beispielsweise in Form von Lizenzverträgen. Kommt es zum Diebstahl oder zum unerlaubten Nachahmen geistigen Eigentums, kann der Geschädigte eine Abmahnung gegenüber dem Schädiger aussprechen.

Wie entsteht geistiges Eigentum?

1. Begriff: Geistiges Eigentum (engl. intellectual property, kurz IP) ist das immaterielle vermögenswerte, aneignungsfähige Resultat, das durch kreative intellektuelle Leistung entsteht. Geistiges Eigentum kann zufällig entstehen oder auch infolge zielstrebiger geistiger Anstrengung.

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Was sind die Begriffe Besitz und Eigentum?

In der Praxis werden die Begriffe Besitz und Eigentum (i.S.d. §§ 903 ff. BGB) oftmals gleichgestellt oder verwechselt. Im Juristischen sind die beiden Begriffe allerdings strikt voneinander zu trennen. Ein Besitzer ist eine Person, die grundsätzlich die tatsächliche Sachherrschaft besitzt. Ein Eigentümer hat hingegen die rechtliche Sachherrschaft.

Was ist ein Besitzer und ein Eigentümer?

Im Juristischen sind die beiden Begriffe allerdings strikt voneinander zu trennen. Ein Besitzer ist eine Person, die grundsätzlich die tatsächliche Sachherrschaft besitzt. Ein Eigentümer hat hingegen die rechtliche Sachherrschaft. So kann es vorkommen, dass Besitz und Eigentum auseinanderfallen.

Was ist Eigenbesitzer und Fremdbesitzer?

Insoweit ist also auch zwischen Eigen- und Fremdbesitzer zu unterscheiden. Eigenbesitzer ist dabei, wer eine Sache als ihm selbst gehörig besitzt, § 872 BGB. Fremdbesitzer ist dementsprechend derjenige. wer eine Sache für einen anderen besitzt. Nach § 857 BGB ist der Besitz auch vererblich, sog. Erbenbesitz.

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