Was zählt zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten?

Als Anschaffungsnebenkosten werden Kosten oder Aufwendungen bezeichnet, die zusätzlich zum Anschaffungspreis bei der Anschaffung von einem Wirtschaftsgut anfallen. Anschaffungsnebenkosten können vor, nach oder während eines Erwerbs anfallen und müssen mit dem Wirtschaftsgut aktiviert werden.

Was passiert mit Anschaffungskosten?

Der Begriff der Anschaffungskosten ist ein Oberbegriff. Er teilt sich in den Kaufpreis, in die Anschaffungsnebenkosten, in die nachträglichen Anschaf- fungskosten sowie in die Aufwendungen zur Versetzung des erworbenen Gebäudes in den betriebsbereiten Zustand auf.

Was sind die Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstandes?

Die Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstandes sind der Maßstab für die Erstbewertung. Das dazugehörige Anschaffungswertprinzip ist in § 253 Abs. 1 HGB verankert. Es besagt, dass die Anschaffungskosten den maximalen Wert darstellen, mit dem der Vermögensgegenstand auch in der Folgezeit bewertet und gebucht bzw. angesetzt werden darf.

Welche Anschaffungskosten dienen der Bemessung?

Es besagt, dass die Anschaffungskosten den maximalen Wert darstellen, mit dem der Vermögensgegenstand auch in der Folgezeit bewertet und gebucht bzw. angesetzt werden darf. Unterliegen die Vermögensgegenstände einer Abnutzung, dienen die Anschaffungskosten der Bemessung für die Abschreibungen.

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Welche Gemeinkosten sind in der Anschaffung einbezogen?

Im Zusammenhang mit der Anschaffung anfallende Gemeinkosten, wie beispielsweise die Kosten der für den Einkauf zuständigen Abteilung dürfen nicht in die Anschaffungskosten mit einbezogen werden. Anschaffungskosten müssen von den Herstellungskosten unterschieden werden.

Was sind Anschaffungsnebenkosten?

Unter Anschaffungsnebenkosten versteht man die Kosten, die mit der Inbetriebnahme des angeschafften Vermögenswerts in Zusammenhang stehen wie Kosten für die Montage oder die Anmeldung des Vermögenswerts. Grundsätzlich sind sämtliche Kosten zu aktivieren, die notwendig werden, um einen Vermögensgegenstand in betriebsbereiten Zustand zu versetzen.