Inhaltsverzeichnis
Was zählt zu nachträgliche Anschaffungskosten?
Der Begriff der nachträglichen → Anschaffungskosten (AK) ist dem HGB (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB) entnommen. Darunter fallen Aufwendungen, die – in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wirtschaftsgutes – entweder später oder zwangsläufig anfallen.
Wie werden nachträgliche Anschaffungskosten abgeschrieben?
Nachträgliche Herstellungskosten müssen zu der alten AfA-Bemessungsgrundlage hinzugerechnet und mit dem ursprünglichen AfA-Satz abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG). Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude vor Fertigstellung der nachträglichen Herstellungsmaßnahmen voll abgeschrieben war.
Sind Reparaturen nachträgliche Anschaffungskosten?
Unter nachträgliche Anschaffungskosten (auch anschaffungsnahe Kosten genannt) verstehen sich im Bezug auf Immobilien sämtliche Aufwendungen für Baumaßnahmen, die für die Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung vorgenommen werden.
Was ist die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer. Ihre Rechtsgrundlage sind das Gewerbesteuergesetzt und die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung. Die Gewerbesteuer ist seit 2008 gem. §4 Abs. 5b EStG nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.
Wie erfassen sie die Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb?
Auf der „Anlage G“ erfassen Sie die Einkünfte aus Ihrem Gewerbebetrieb. Tragen Sie den Gewinn auf der ersten Seite des Formulars in der entsprechenden Zeile ein. Auch Veräußerungsgewinne oder -verluste halten Sie in der Anlage G fest. Zusätzlich müssen Sie die „Anlage EÜR“ ausfüllen und einreichen.
Was bildet die Grundlage für die steuerliche Einstufung?
Die Grundlage für die anfängliche steuerliche Einstufung bildet ein Fragebogen, den Sie vom Finanzamt zugeschickt bekommen. Das Finanzamt am Ort der Betriebsstätte wird vom Ordnungs- und Gewerbeamt über Ihre Gewerbeanmeldung informiert.
Wie wird das Finanzamt über ihre Gewerbeanmeldung informiert?
Das Finanzamt am Ort der Betriebsstätte wird vom Ordnungs- und Gewerbeamt über Ihre Gewerbeanmeldung informiert. Daraufhin erhalten Sie den achtseitigen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, den Sie ausgefüllt und unterschrieben ans Finanzamt zurückschicken.