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Welche Formen von Gewinnbeteiligung gibt es?
Verschiedene Formen von Gewinnbeteiligung. Ausschlaggebend für eine echte Gewinnbeteiligung ist der Bilanzgewinn des betreffenden Unternehmens. Dabei existieren zwei verschiedene Modelle: Oftmals erhalten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder eine Gewinnbeteiligung. Bei Aktionären und Geschäftsinhabern ist sie an eine Investition gekoppelt.
Wie gängig ist die arbeitnehmergewinnbeteiligung in Deutschland?
Weniger gängig in Deutschland ist die Arbeitnehmergewinnbeteiligung. Dabei geht ein Teil des unternehmerischen Risikos auf die Angestellten der Firma über. Zu unterscheiden ist eine klassische Gewinnbeteiligung von einer Erfolgsbeteiligung. Letztere orientiert sich an der eigenen Leistung.
Was ist eine Diskriminierung?
Diskriminierung bezieht sich stets auf schützenswerte Merkmale, die wesentlich zur Persönlichkeit gehören, nicht beliebig veränderbar und Bestandteil gesellschaftlicher Machtverhältnisse sind. Zum Beispiel: Eine Studentin sagt über einen Kommilitonen: „Menschen, die Heavy Metal hören, sind doch eh zu dumm zum Studieren.“
Was ist das Konzept der statistischen Diskriminierung?
Das Konzept der statistischen Diskriminierung [9] bietet eine Erklärung für solche Formen von Diskriminierung, die auch dann entstehen, wenn jeweilige Entscheider auf dem Arbeitsmarkt oder auf dem Wohnungsmarkt für sich beanspruchen, keine Vorurteile zu haben und niemanden diskriminieren zu wollen.
Welche Anspruchsgrundlagen sind für eine Gewinnbeteiligung?
Anspruchsgrundlagen für eine Gewinnbeteiligung können Einzelverträge oder Kollektivvereinbarungen sein. Die Gewinnbeteiligung ist Lohnforderung und unterliegt deshalb dem Pfändungsschutz und der Lohnverjährung.
Was ist die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung?
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung ist zumeist der Bilanzgewinn, s. Bilanzgewinn (-verlust). Die in der Praxis auftretenden Unterschiede ergeben sich aus der Funktion der Gewinnbeteiligung und dem Auszahlungs- und Verfügungsmodus. Sowohl für die Erfolgs-, als auch für die Kapitalbeteiligung gilt § 87 Abs.