Welche Kontenklassen in GuV?
Die Kontenklassen 0 und 1 für Anlage- und Umlaufvermögen bilden die Aktivseite der Bilanz, die Kontenklassen 2 und 3 für Eigenkapital und Fremdkapital die Passivseite. Die weiteren Kontenklassen folgen der Gewinn- und Verlustrechnungs-(GuV-)Gliederung: Klasse 4 Erlöse, Klasse 5 Materialkosten, Klasse 6 sonst.
In welchen Kontenklassen findet man Aufwände?
In der Kontenklasse 8 werden sowohl Aufwände als auch Erträge verbucht. z.B. Zinsaufwand, Zinserträge etc.
Welche Kontenklassen sind Bestandskonten?
Kontenklassen werden aufgeteilt in Bestands- und Erfolgskonten sowie in Abschlusskonten. Die Bestandskonten (Kontenklasse 0 -5) werden wiederum gegliedert in Aktiva und Passiva, die Erfolgskonten (Kontenklasse 5 -7) in Erträge und Aufwendungen.
Was ist das Gewinn- und Verlust-Konto?
Das Gewinn- und Verlust-Konto ist im Rahmen der doppelten Buchführung ein Konto, das am Ende des Geschäftsjahres auf der Soll-Seite alle Aufwendungen und auf der Haben-Seite alle Erträge des Unternehmens darstellt. Es wird auch GuV-Konto abgekürzt.
Wie erfolgt die Gegenüberstellung des Gewinn- und Verlustkontos?
Buchungstechnisch erfolgt die geforderte Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs im Gewinn- und Verlustkonto. Die Erfolgskonten werden dazu über das Gewinn- und Verlustkonto abgeschlossen. Erfolgskonten haben damit im neuen Geschäftsjahr keinen Anfangsbestand.
Was ist ein Erfolgskonto?
1.1 Das Erfolgskonto Was ist ein Gewinn- und Verlust-Konto (GuV-Konto)? Das Gewinn- und Verlust-Konto ist im Rahmen der doppelten Buchführung ein Konto, das am Ende des Geschäftsjahres auf der Soll-Seite alle Aufwendungen und auf der Haben-Seite alle Erträge des Unternehmens darstellt. Es wird auch GuV-Konto abgekürzt.
Welche Vorschriften gibt es für die Gewinn- und Verlustrechnung?
In den US-amerikanischen Standards stellt die Gewinn- und Verlustrechnung das wichtigste Instrument der Berichterstattung dar; dennoch kennt US-GAAP ebenso wie die IFRS nur wenige Vorschriften für die formale Gliederung der GuV.