Welche Räume darf die Polizei durchsuchen?

Welche Räume darf die Polizei durchsuchen? Alle Räumlichkeiten, die der Verdächtige bewohnt, dürfen durchsucht werden. Es spielt keine Rolle, ob man selbst zur Miete wohnt oder Eigentümer der Wohnung ist. Ebenso wenig ist es wichtig, ob der Betroffene hier nur zur Untermiete wohnt.

Wann ist eine Hausdurchsuchung gerechtfertigt?

Eine Hausdurchsuchung greift in das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Rechtlich zulässig ist sie nur, wenn sie tatsächlich der Prävention oder der Aufklärung einer Straftat dient. Die Durchsuchung darf nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts erfolgen.

Wer darf durchsuchen?

Eine Durchsuchung einer Person bzw. deren Tasche zur Strafverfolgung ist gem. § 102 StPO normalerweise nur dann erlaubt, wenn dieser sich der Begehung einer Straftat verdächtig gemacht hat. Die Polizisten dürfen also nicht einfach eine Person und deren Tasche durchsuchen, weil sie neugierig sind.

LESEN:   Was ist ein Bewasserungssystem?

Wann gibt es einen Durchsuchungsbeschluss?

Die Anordnung der Durchsuchung durch Staatsanwaltschaft und/oder Steuerfahndung ist nur bei „Gefahr im Verzug“ zulässig. Das ist dann der Fall, wenn die richterliche Anordnung der Maßnahme nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung dadurch gefährdet wird.

Was passiert nach Durchsuchungsbeschluss?

Wie geht es nach der Durchsuchung weiter? Die Ermittlungsbehörden werden nach der Durchsuchung die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände auswerten. Sollten Datenträger beschlagnahmt worden sein, so werden diese, falls möglich, ausgelesen.

Wer veranlasst Hausdurchsuchung?

Wer kann eine Wohnungsdurchsuchung veranlassen? Die Vorschrift des § 105 I StPO behält es grundsätzlich dem Ermittlungsrichter vor, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der Polizeibehörden eine Durchsuchungsanordnung zu erlassen.

Wann bekommt man einen Durchsuchungsbefehl?

Grundvoraussetzung für eine Hausdurchsuchung ist zunächst der Anfangsverdacht einer Straftat. Für die Bejahung eines solchen genügen keine bloßen Vermutungen oder vage Anhaltspunkte, sondern dieser muss auf einer konkreten Tatsachengrundlage beruhen.