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Welche Regeln gelten für das allgemeine Schuldrecht?
Die grundsätzlichen Regeln zum Allgemeinen Schuldrecht finden sich im BGB, §§ 241 – 432 BGB. Nach § 241 BGB gilt: Der Gläubiger ist aufgrund des Schuldverhältnisses berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen ( Leistungspflicht ).
Wie viele Gerichtsverfahren wurden 2014 erledigt?
2014 wurden 692.000 Gerichtsverfahren vor Strafgerichten erledigt. Um einen Täter rechtskräftig verurteilen zu können, sind Zeugenaussagen zumeist unerlässlich. Denn nur mit der Hilfe von Zeugen und Sachverständigen kann ein Gericht ein klares Bild von der Tat gewinnen und eine fundierte, gerechte Entscheidung fällen.
Was ist ein vollstreckbarer Schuldtitel?
Ein vollstreckbarer Schuldtitel kann beispielsweise ein Urteil, ein Vergleich, ein Beschluss oder ein Vollstreckungsbescheid sein. Ein Schuldtitel wird deshalb in diesem Sinne auch Vollstreckungstitel genannt.
Wie ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte geregelt?
Durch ein mehrstufiges Verfahren, dem sogenannten Instanzenzug, wird die Effizienz des Rechtssystems gewährleistet. Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte regelt das Gerichtsverfassungsgesetz. Die Zuständigkeit der anderen Gerichtsbarkeiten wird durch die jeweiligen Gerichtsordnungen geregelt.
Wie ist das Schuldrecht geregelt?
Das Schuldrecht ist in den §§ 241 bis 853 BGB geregelt, das allgemeine Schuldrecht findet sich in den §§ 241 bis 432 BGB. Gegenstand des Schuldrechts sind die Entstehung, der Inhalt, das Erlöschen und etwaige weitere Ansprüche von Schuldverhältnissen.
Wie kann die Schuldfähigkeit ausgeschlossen werden?
Für Jugendliche (bis 18 Jahre) und in der Regel auch für Heranwachsende (bis 21 Jahre) gilt jedoch das Jugendstrafrecht nach § 1 Absatz 2 JGG. Nach § 20 StGB kann die Schuldfähigkeit jedoch vollständig ausgeschlossen sein, wenn der Täter bei Begehung der Tat an einer seelischen Störung litt:
Was ist der Bewertungsmaßstab für Schulden?
Bewertungsmaßstab für Schulden ist nach § 253 I Satz 2 HGB grundsätzlich der Rückzahlungsbetrag (= Erfüllungsbetrag). Dies ist bei Geldleistungsverpflichtungen der Nennwert und bei Sach- oder Dienstleistungsverpflichtungen der Geldwert der Aufwendungen, die zur Bewirkung der geschuldeten Leistung erforderlich sind.