Welche Reisekosten werden steuerfrei erstattet?

Abziehbare Reisekosten bzw. Reisekosten, die steuerfrei mit der Lohnabrechnung erstattet werden können, liegen nur dann vor, wenn die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte veranlasst sind ( R 9.4 LStR ).

Welche Reisekosten sind steuerfrei mit der Lohnabrechnung erstattet?

Reisekosten, die steuerfrei mit der Lohnabrechnung erstattet werden können, liegen nur dann vor, wenn die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte veranlasst sind ( R 9.4 LStR ).

Welche Reisekosten können vom Arbeitgeber erstattet werden?

Reisekosten können vom Arbeitgeber in den Grenzen des § 3 Nr. 16 EStG und § 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst) steuerfrei erstattet werden; ansonsten sind sie nach § 9 EStG als Werbungskosten ansatzfähig. In Betracht kommen Fahrtkosten gem. § 9 Abs.

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Wie ist die Reisekostenabrechnung zulässig?

Reisekostenabrechnung Formular. Für die Auszahlung von Reisekosten ist es zur Vereinfachung auch zulässig, Reisekostenpauschalen wie Kilometerpauschalen, Verpflegungspauschalen oder Übernachtungspauschalen zu verwenden und diese in der Lohnabrechnung als steuerfrei und sozialversicherungsfrei auszuweisen.

Wie erfolgt die Beurteilung der steuerlichen Reisekosten?

Entscheidend für die Beurteilung der steuerlichen Reisekosten ist die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegung durch den Arbeitgeber.

Ist die Incentive Reise steuerfrei?

Mit der Konsequenz, dass die Incentive Reise für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Das hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 16.10.2013 ( Aktenzeichen VI R 78/12) bestätigt. Werden im Rahmen einer Reise Kunden betreut, fehle der Entlohnungscharakter.

Wie ist die steuerpflichtige Reisekostenerstattung anzusehen?

Der steuerpflichtige Teil der Reisekostenerstattung ist als Überzahlung von Verpflegungsmehraufwendungen anzusehen. Eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 \% v. 10 € ist damit möglich; der Höchstpauschalierungsbetrag von 12 € wird nicht überschritten.

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