Welche steuerfreien Arbeitgeberleistungen gibt es?

Die Benefits haben wir unterteilt in:

  • Gutscheine und Geschenke.
  • Essenszuschüsse.
  • Kindergartenzuschuss & Internetzuschuss.
  • Mobilitätsunterstützung: Fahrtkostenzuschuss, Jobticket, Dienstfahrrad & Co.
  • Betriebliche Gesundheitsförderung und Erholungsbeihilfe.
  • Betriebliche Altersvorsorge und Krankenversicherung.

Welche steuerfreien Gehaltsextras sind zulässig?

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro (Steuerbefreiung für Aufmerksamkeiten). Unterstützungen bei einem rechtfertigenden Anlass (z.B. Krankheits- und Unglücksfälle) bis 600 Euro pro Kalenderjahr sind steuer- und damit beitragsfrei.

Was sind sonstige Arbeitgeberleistungen?

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind Zuwendungen für den Arbeitnehmer, die von der Lohnsteuer befreit sind. Dazu zählen beispielsweise die Arbeitnehmer-Sparzulage, doppelte Haushaltsführung oder Fortbildungen.

Ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen?

(12) 2 Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. 3 Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag,…

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Was ist steuerpflichtig und steuerfrei?

Bei allen steuerbaren Umsätzen stellt sich sodann die Frage, ob diese steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Was ist der Unterschied zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen? Steuerpflichtig sind wiederum alle Umsätze, auf die kein Befreiungsgrund zutrifft.

Welche Arten der steuerfreien Einnahmen?

§ 3 EStG – Arten der steuerfreien Einnahmen. Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind.

Welche Reisekostenvergütungen sind steuerfrei?

2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;