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Welche Steuerklasse haben gleichgeschlechtlicher Ehe?
Steuerklasse IV
Am 1. Oktober 2017 ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in Kraft getreten. Damit haben gleichgeschlechtliche Paare erstmals die Möglichkeit, eine Ehe zu schließen. Ab dem Monat der Eheschließung erhalten die Ehepartner automatisch die Steuerklasse IV.
Wie funktioniert gemeinsame Veranlagung?
Bei einer Zusammenveranlagung ermittelt das Finanzamt zuerst die Einkünfte des Ehepaares getrennt voneinander, um sie anschließend zu addieren. Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte wird dann halbiert. Auf eine Hälfte wird die Einkommensteuer errechnet. Der Einkommensteuer-Betrag wird schlussendlich verdoppelt.
Welche Steuerklasse bei unverheirateten Paaren?
Für Ledige ohne Kinder oder ohne alleiniges Sorgerecht gilt die Steuerklasse 1. Auch für Ledige, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, gilt die Steuerklasse 1. Wer als ledige Person zusätzlich zur Hauptbeschäftigung einem Nebenjob nachgeht, wird mit diesem in Steuerklasse 6 eingeordnet.
Welche steuerrechtlichen Regelungen gelten für eine Partnerschaftsgesellschaft?
Für eine Partnerschaftsgesellschaft gibt es keine gesonderten steuerrechtlichen Regelungen. Die Besteuerung der Einkünfte einer Partnerschaft erfolgt vielmehr nach den allgemeinen Regeln für die Personengesellschaft. Steuerlich ist eine PartG damit einer GbR, OHG oder KG gleichgestellt.
Was ist eine Partnerschaft der Steuerberater A und B?
In einer Partnerschaft der Steuerberater A, B und C wird A mit dem Veranlagungsfall eines Mandanten beauftragt. A übersieht die Möglichkeit eines Abzugs von ausländischer Steuer.
Wie wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft behandelt?
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird steuerrechtlich wie eine Ehe behandelt. Seit Oktober 2017 können keine weiteren eingetragenen Lebenspartnerschaften eingegangen werden. Seitdem wurde die Ehe für alle eingeführt.
Kann ein neuer Partner in eine bestehende Partnerschaft aufgenommen werden?
Bei Erfüllung der berufsrechtlichen Voraussetzungen kann ein neuer Partner in eine bestehende Partnerschaft aufgenommen werden. Auch ein Austritt ist möglich. Die Ausschließung aus wichtigem Grund kann im Wege einer Ausschließungs- bzw. Übernahmeklage erreicht werden (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 140 HGB).