Welcher Grundsatz führt zu einer Ungleichbehandlung von unrealisierten Erträgen und Aufwendungen?

Beim Imparitätsprinzip wird streng unterschieden zwischen realisierten (also durch Kauf oder Verkauf eingetretenen) Erfolgsbestandteilen und nicht realisierten (also potenziellen). Ist ein Ertrag bloß zu erwarten, gilt er als nicht realisiert, ist er dagegen vereinnahmt, gilt er als realisiert.

Wann werden Erlöse realisiert?

Begriff: Zeitpunkt, an dem ein Erlös als gesichert (realisiert) gilt. Rechtsprechung: Ein Erlös gilt dann als realisiert, wenn die geschuldete Leistung abrechnungsfähig ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner der Zahlungspflicht nicht nachkommen wird.

Wann gilt ein Ertrag als realisiert?

Gewinne sind in dem Zeitpunkt realisiert, in dem der bilanzierende Steuerpflichtige berechtigt oder verpflichtet ist, Erträge als Überschuss über den Kostenaufwand und damit als Mehrung des Betriebsvermögens zu erfassen.

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Was ist eine ungleiche Behandlung von nicht realisierten Gewinnen und Verlusten?

Grundsatz, der eine ungleiche Behandlung von nicht realisierten Gewinnen und Verlust en vorschreibt: während nicht realisierte Verlust e zu antizipieren sind (z.B. durch Abschreibungen oder durch Rückstellungsbildung), dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich verwirklicht wurden.

Was gilt für nicht realisierte Verluste?

Für nicht realisierte Verluste gilt handelsrechtlich das Imparitätsprinzip. Es verbietet, nicht realisierte Gewinne auszuweisen, gebietet jedoch, erkennbare Verluste in der Buchführung vorwegzunehmen. Verluste gelten als entstanden, sobald sie vorhersehbar sind.

Wann dürfen Gewinne und Verluste ausgewiesen werden?

Nach dem , Realisationsprinzip dürfen Gewinne und Verlust e erst ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich durch den Umsatz entstanden sind. Das Imparitätsprinzip schränkt das Realisationsprinzip ein, indem es den Gewinn und den Verlust ungleich behandelt.

Sind Rückstellungen wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften zulässig?

Rückstellungen wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften sind mit Ausnahme von § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG (Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten) nicht zulässig.

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