Welches Arbeitslosengeld nach Transfergesellschaft?

Was passiert mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld? Wer nach Ausscheiden aus der Transfergesellschaft noch keine neue Stelle hat, erhält in aller Regel Arbeitslosengeld I. Sie müssen (anders als bei „normalen“ Aufhebungsverträgen ohne Transfergesellschaft) keine Sperrzeit befürchten.

Wird Transfergesellschaft auf Arbeitslosengeld angerechnet?

Der Anspruch auf ALG I verschiebt sich durch die Tätigkeit in einer Transfergesellschaft um die Zeit nach hinten, für die die Transfergesellschaft besteht. Sollte man also in der Zeit „nach“ der Transfergesellschaft weiterhin keine Arbeit finden, besteht der Arbeitslosengeldanspruch noch für ein Jahr fort.

Ist ALG 1 eine Transferleistung?

Die (staatlichen) Versicherungen wie Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sind keine Transferleistungen, da hier in der Regel finanzielle Gegenleistungen in Form von Versicherungsprämien erbracht werden müssen. Dennoch gibt es auch innerhalb der Versicherungen einzelne Elemente der Umverteilung.

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Wie hoch ist die Abfindung auf das Arbeitslosengeld?

Die Anrechnung entfällt, sobald auch nur eine der Grenzen erreicht wird. Wertmäßig darf nicht mehr als sechzig Prozent einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden; je nach Alter des Arbeitnehmers und der Beschäftigungsdauer reduziert sich dieser Wert auf bis zu fünfundzwanzig Prozent.

Wer erhält noch eine Abfindung?

Wer zum Ende des Arbeitsverhältnis noch eine Abfindung erhält, muss sich keine Sorgen machen, dass die Abfindung aufs Arbeitslosengeld angerechnet wird. Wer nicht aufpasst, erhält in den ersten Wochen jedoch keine Unterstützung von der Arbeitsagentur.

Hat eine gezahlte Abfindung negative Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld?

Eine gezahlte Abfindung hat nur dann negative Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten wird.

Welche Abfindung bekommst du bei Beendigung deines Arbeitsverhältnisses?

Eine Abfindung, die Du bei Beendigung Deines Arbeitsverhältnisses bekommst, wird nicht auf Dein Ar­beits­lo­sen­geld I angerechnet. Ausnahme: Du schließt einen Aufhebungsvertrag und scheidest früher aus, ohne den Ablauf der Kündigungsfrist zu beachten.

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