Welches Delikt ist Diebstahl?

Der Diebstahl ist im Strafgesetzbuch in § 242 StGB geregelt und lautet wie folgt: (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ist Diebstahl ein fristloser Kündigungsgrund?

Eine fristlose Kündigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Diebstahl zum ersten Mal begangen wird, und auch dann, wenn der Schaden nur im Bereich weniger Euro liegt. Auch ein erstmalig begangener Diebstahl im Cent-Bereich („Bagatelldiebstahl“) kann den Arbeitgeber demzufolge zur fristlosen Kündigung berechtigen.

Was gehört zu Diebstahl?

Beim Diebstahl wird fremder Gewahrsam gebrochen. Diebstahl setzt als Tathandlung die Wegnahme der fremden beweglichen Sache voraus. Unter einer Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams zu verstehen.

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Was gilt bei einem Diebstahl an mehreren Sachen?

Eine Sache gilt nach teilweise vertretener Auffassung dann als geringwertig, wenn ihr Wert einen Betrag von 50 Euro nicht übersteigt. Der BGH hingegen geht bei einem Betrag bis zu 25 Euro von Geringwertigkeit aus. Bei einem Diebstahl an mehreren Sachen, wird der Wert der einzelnen Gegenstände zusammengezählt.

Was ist das Strafmaß beim Diebstahl?

Ein Blick in § 242 StGB verrät das Strafmaß, welches beim Diebstahl vorgesehen ist. In Absatz 1 der Norm selbst heißt es: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was ist ein Diebstahl?

Diebstahl: Mit einer Strafe ist laut § 242 Absatz 2 StGB auch beim Versuch einer Tatbegehung zu rechnen. Sieht ein Delikt einen Strafrahmen vor von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder höher, so handelt es sich um ein Verbrechen.

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Was bedeutet Diebstahl als Tathandlung?

Diebstahl setzt als Tathandlung die Wegnahme der fremden beweglichen Sache voraus. Unter einer Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams zu verstehen. Von Relevanz ist also zunächst die Frage, was mit dem Begriff „ Gewahrsam “ gemeint ist.